Keine Verwahrung contra legem

In einem zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Entscheid (BGE 6B_57/2022 vom 19.08.2022) stellt das Bundesgericht fest,

dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie zum Schluss gekommen ist, der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 Al-Qaïda/IS-Gesetz komme nicht als Anlasstat für die Anordnung der Verwahrung gemäss Art. 64 Abs.1 StGB in Betracht (E. 4.9).

Die Medienmitteilung zum Entscheid findet sich hier.