Sachverhalt oder rechtliche Würdigung?
Ob eine Rüge den Sachverhalt oder die rechtliche Würdigung betrifft, ist manchmal nicht so klar wie man meinen könnte. Die Frage (Recht oder Tatsache?) kann sich auch auf den Anklagegrundsatz auswirken. Ein solcher Fall war Gegenstand eines heute publizierten Urteils, in dem das Bundesgericht auf Beschwerde der Anklägerin ein Urteil kassiert, in welchem die Verletzung des Anklagegrundsatzes festgestellt worden war (BGer 6B_962/2024 vom 14.09.2026 vom 15.10.2026). Das Bundesgericht kommt zum Schluss, es handle sich bloss um eine Rechtsfrage, die nicht in die Anklage gehöre:
Eine vom Anklagegrundsatz zu unterscheidende Frage ist hingegen die Tatbestandserfüllung bei der Einpersonen-AG (vgl. E. 2.3 hiervor), welche erfordert, dass in das Reinvermögen der Gesellschaft im Umfang des Aktienkapitals und der gebundenen Reserven eingegriffen wird. Sie beschlägt die rechtliche Würdigung, welche vor Schranken zu erfolgen hat. Insgesamt konnte die Beschwerdegegnerin aus der vorliegenden Anklage hinreichend ersehen, wessen sie angeklagt ist (vgl. E. 2.1 hiervor). Demnach erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe den Anklagegrundsatz zu Unrecht als verletzt angesehen, als begründet (E. 3.6)..
Das Urteil ist m.E. falsch. Die Frage, ob eine Verfügung das AK und die gebundenen Reserven geschmälert hat, ist sicher keine Rechtsfrage. Aber wenn die Anklägerin sich beschwert, darf man nicht allzu streng sein,
@KJ: Besten Dank fürs Teilen.
Aber ich glaube Sie meinen Urteil 6B_962/2024 vom 14. September 2026, E. 3.2.
@Rob: Danke sehr, hab’s korrigiert.
Grüezi Herr Jeker
Der Entscheid ist nicht richtig verlinkt. Das richtige Urteil wäre 6B_962/2024.
@M: Danke sehr, korrigiert.
Meines Erachtens begehen Sie denselben mutmasslichen Fehler – um abschliessend urteilen zu können, müsste man die Anklageschrift vor Augen haben – wie das Bundesgericht, nur in umgekehrter Richtung. Die Frage, ob eine Vermögensdisposition das Aktienkapital und die gebundenen Reserven geschmälert hat, ist gemischter Natur. Tatsachen sind etwa, welche Aktiven und Passiven die Gesellschaft im Tatzeitpunkt hatte, welche Forderungen bestanden, welche Vermögenswerte vorhanden waren und welche Werte sie hatten. Was zum Aktienkapital und zu den gebundenen Reserven zählt, ist eine Frage des Aktienrechts (Art. 671 ff. OR). Ob Fortführungs- oder Veräusserungswerte massgebend sind, ob ein Darlehen mit Rangrücktritt als Fremdkapital zählt und ob eine Rückerstattungsforderung gegen die Aktionärin nach Art. 678 OR zu aktivieren ist, sind ebenfalls Rechtsfragen. Zur Subsumtion gehört, ob die festgestellten Werte, bewertet nach diesen Massstäben, unter die Schwelle von Aktienkapital und gebundenen Reserven fallen.
Es wäre demnach zu differenzieren und zu prüfen, ob das notwendige tatsächliche Substrat in der Anklage stand. So wie ich das Urteil lese, war der Vorwurf an die Adresse der Beschwerdegegnerin, sie habe mit dem Abheben der rund Fr. 350’000.- sämtliche Aktiven der Gesellschaft entzogen, ziemlich klar. Wendet man auf diese Tatsache Recht an, resultiert damit automatisch ein Eingriff in das aktienrechtliche Reinvermögen.