Sachverhalt oder rechtliche Würdigung?

Ob eine Rüge den Sachverhalt oder die rechtliche Würdigung betrifft, ist manchmal nicht so klar wie man meinen könnte. Die Frage (Recht oder Tatsache?) kann sich auch auf den Anklagegrundsatz auswirken. Ein solcher Fall war Gegenstand eines heute publizierten Urteils, in dem das Bundesgericht auf Beschwerde der Anklägerin ein Urteil kassiert, in welchem die Verletzung des Anklagegrundsatzes festgestellt worden war (BGer 6B_962/2024 vom 14.09.2026 vom 15.10.2026). Das Bundesgericht kommt zum Schluss, es handle sich bloss um eine Rechtsfrage, die nicht in die Anklage gehöre:

Eine vom Anklagegrundsatz zu unterscheidende Frage ist hingegen die Tatbestandserfüllung bei der Einpersonen-AG (vgl. E. 2.3 hiervor), welche erfordert, dass in das Reinvermögen der Gesellschaft im Umfang des Aktienkapitals und der gebundenen Reserven eingegriffen wird. Sie beschlägt die rechtliche Würdigung, welche vor Schranken zu erfolgen hat. Insgesamt konnte die Beschwerdegegnerin aus der vorliegenden Anklage hinreichend ersehen, wessen sie angeklagt ist (vgl. E. 2.1 hiervor). Demnach erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe den Anklagegrundsatz zu Unrecht als verletzt angesehen, als begründet (E. 3.6).. 

Das Urteil ist m.E. falsch. Die Frage, ob eine Verfügung das AK und die gebundenen Reserven geschmälert hat, ist sicher keine Rechtsfrage. Aber wenn die Anklägerin sich beschwert, darf man nicht allzu streng sein,