Affäre Hildebrand: Bestraft wird …

… der Anwalt.

Dies teilt die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich in einer Medienmitteilung mit. Verurteilt wurde der Anwalt

wegen versuchter Verleitung und Gehilfenschaft zur Verletzung des Bankgeheimnisses sowie wegen mehrfacher Verletzung des Schriftgeheimnisses.

Das wäre ja dann wohl Art. 47 ABs. 1 lit. a und b BankG gleichzeitig und erscheint mir – ohne Kenntnis der Sachverhaltsgrundlagen – als ziemlich irritierend.

Gegen den ehemaligen Präsidenten der Nationalbank und seinen Kundenberater bei der Bank wurde kein Verfahren eröffnet. Mangels Tatverdachts.

Man darf wohl davon ausgehen, dass weder der Strafbefehl noch die beiden Nichtanhandnahmeverfügungen akzeptiert werden.