Affäre Hildebrand: Bestraft wird …
… der Anwalt.
Dies teilt die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich in einer Medienmitteilung mit. Verurteilt wurde der Anwalt
wegen versuchter Verleitung und Gehilfenschaft zur Verletzung des Bankgeheimnisses sowie wegen mehrfacher Verletzung des Schriftgeheimnisses.
Das wäre ja dann wohl Art. 47 ABs. 1 lit. a und b BankG gleichzeitig und erscheint mir – ohne Kenntnis der Sachverhaltsgrundlagen – als ziemlich irritierend.
Gegen den ehemaligen Präsidenten der Nationalbank und seinen Kundenberater bei der Bank wurde kein Verfahren eröffnet. Mangels Tatverdachts.
Man darf wohl davon ausgehen, dass weder der Strafbefehl noch die beiden Nichtanhandnahmeverfügungen akzeptiert werden.
Leider nennt die Medienmitteilung keine Gesetzesartikel. Ich nehme mal an, dass gemäss der Medienmitteilung Art. 47 Abs. 1 Bst. b BankG (Verleitung) und Art. 47 Abs. 1 Bst. a BankG in Verbindung mit Art. 25 StGB (Gehilfenschaft) erfüllt sein sollen. Nebenbei: Was unterscheidet eigentlich die Verleitung von der Anstiftung?
Im Übrigen soll offenbar – wiederum gemäss Medienmitteilung – Art. 179 StGB verletzt sein. Diesbezüglich lässt die Medienmitteilung allerdings einiges offen. Hat der Anwalt den Briefumschlag geöffnet oder ihn ungeöffnet weitergegeben? Hat der IT-Mitarbeiter die Dokumente in den Briefumschlag gesteckt oder jemand anderes? Und darf ich als Anwalt nicht davon ausgehen, dass ich eine Sendung meines Klienten öffnen darf?