Beschwerde gegen Ermächtigungsentscheide?

Das Obergericht des Kantons Zürich hat der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Eröffnung der Strafverfolgung gegen ein Mitglied der Sozialbehörde erteilt (Amtsgeheimnisverletzung). Dagegen hat sich der Beschuldigte erfolglos in Lausanne beschwert (BGer 1C_585/2013 vom 17.09.2013). Das Bundesgericht ist aus formellen Gründen nicht auf die Beschwerde eingetreten (Zwischenentscheid, keine hinreichende Begründung, kein Rechtsnachteil durch Eröffnung eines Strafverfahrens, Art. 93 Abs. 1 BGG). Dass auch Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht erfüllt war, mag schon eher erstaunen. Das Bundesgericht begründet es so:

Ebenso fällt eine Anfechtung gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ausser Betracht. Bei Gutheissung des Eventualantrags des Beschwerdeführers läge zwar ein Endentscheid vor. Kumulativ erforderlich ist jedoch, dass damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde. Das Bundesgericht legt diese Voraussetzung im Strafverfahren restriktiv aus (vgl. Urteil 1B_155/2011 vom 14. Juni 2011 E. 1.4). Mit der Eröffnung der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 StGB) ist nicht notwendigerweise ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren verbunden. Die erforderlichen Abklärungen dürften sich vorliegend auf die Einvernahmen des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegnerin, der beiden beteiligten Polizisten und der Nachbarin der Beschwerdegegnerin beschränken. Der Ermächtigungsentscheid verhindert nicht, dass die Staatsanwaltschaft nach diesen Beweismassnahmen das Verfahren einstellt, sofern sie dannzumal zum Schluss kommt, dass die Voraussetzungen für eine Einstellung nach Art. 319 StPO erfüllt sind. Damit aber sind die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht gegeben (vgl. insoweit auch Urteil 1B_314/2011 vom 20. September 2011 E. 3) [E. 1.2.2].

Das ist tatsächlich “restriktiv” ausgelegt und führt wohl dazu, dass positive Ermächtigungsentscheide (sachlich ja völlig zu Recht) der BGG-Beschwerde entzogen bleiben.