Akteneinsicht auch in die versiegelten Informationen

Das Kantonsgericht SH warf einem Beschuldigten vor, im Rahmen eines Entsiegelungsverfahrens die Entsiegelungshindernisse nicht hinreichend begründet zu haben. Es muss sich nun seinerseits vom Bundesgericht auf Laienbeschwerde hin vorhalten lassen, es habe dem Beschuldigten die mehrfach beantragte Akteneinsicht verweigert, ohne dies zu begründen (BGer 1B_151/2018 vom 30.04.2018). Interessant ist der Entscheid aber, weil er sich zum Umfang des Akteneinsichtsrechts in Entsiegelungsverfahren äussert.

Bemerkenswert ist insbesondere, dass Akteneinsicht offenbar auch in die gesiegelten Akten zu gewähren ist:

Das Aktendossier muss alles enthalten, was mit dem Schuldvorwurf und der Strafzumessung in einen Zusammenhang gebracht werden kann, inklusive Sachbeweisen (Urteil 1B_171/2013 vom 11. Juni 2013 E. 2.5 mit Hinweisen; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1161 Ziff. 2.2.8.9). Dazu gehören vorliegend auch die drei versiegelten Dokumente, die im Übrigen auch nach der Auffassung der Staatsanwaltschaft und des Kantonsgerichts einen Deliktskonnex aufweisen. Das Kantonsgericht bestreitet nicht, dass sie dem Beschwerdeführer insofern keine Akteneinsicht gewährt hat, begründet jedoch ihr Vorgehen nicht. Darin liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Auch auf das Vorbringen, dass eine effektive Verteidigung zurzeit nicht gewährleistet sei, geht sie nicht ein. Der angefochtene Entscheid enthält insofern lediglich den Hinweis, dass der Beschwerdeführer eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs moniert habe. Die Vorinstanz hat sich jedoch mit der vorgebrachten Kritik nicht auseinandergesetzt (E. 2.3, Hervorhebungen durch mich).

Wie das praktisch gehen soll, ist mir nicht klar. Kann der Inhaber das Siegel entfernen, um die Entsiegelungshindernisse begründen zu können und es anschliessend wieder rechtswirksam anbringen?