Aktienstrafrecht

Um auf eine Beschwerde nicht eintreten zu müssen, begibt sich das Bundesgericht in die Untiefen des Aktienrechts und prüft von Amts wegen und in freier Kognition einen zivilrechtlich unangefochten gebliebenen Wahlbeschluss einer GV (BGer 6B_322/2020 vom 23.10.2020):

Sämtliche im Aktienbuch eingetragen Personen stützen ihre angebliche Aktionärsstellung auf die am 29. Mai 2002 ausgestellten Aktienzertifikate, womit – entgegen den Vorbringen in der Beschwerde – ausgeschlossen ist, dass einzelne von ihnen die Aktien bereits vor dem 19. März 2001 erworben haben sollen. Das heisst, dass keine der im Aktionärsverzeichnis aufgeführten Personen Aktionär der A. SA ist oder war und entsprechend die am 8. Oktober 2015 erfolgte Wahl von D. als einziges Verwaltungsratsmitglied (SHAB Nr. 198 vom 13. Oktober 2015, Publ. xxx) ungültig ist. Die A. SA verfügt damit über keine Organe, die befugt sind, sie vor dem Bundesgericht zu vertreten. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. Vorliegend nicht zu beurteilen ist, ob die Gesellschaft nach der Durchführung eines Verfahrens nach Art. 731b OR eine Wiederherstellung beantragen kann (E. 1.2). 

Die Vorinstanz hatte die Beschwerde übrigens noch materiell behandelt.