StPO-Gebastel

Die Schweizerische Strafprozessordnung ist noch keine zehn Jahr in Kraft und wurde bereits in ca. 75 Bestimmungen geändert. Für weitere Anpassungen (Sicherheitshaft, Übernahme der EMRK- und gesetzwidrigen bundesgerichtlichen Praxis) läuft zurzeit noch eine Referendumsfrist.

Eine grössere Revision soll in der Frühjahrsession (März 2021) im Nationalrat als Erstrat behandelt werden (vgl. Geschäft des Bundesrats 19.048 mit irreführenden Informationen zur vorgezogenen neuen Sicherheitshaft). Daran wird zurzeit wieder herumgenörgelt und -gebastelt. Als wahre Meister der Einflussnahme in den Meinungsbildungs- und Gesetzgebungsprozess erweisen sich einmal mehr die Staatsanwälte, denen es immer wieder gelingt, neue “Vorschläge” einzubringen. Aktuelles Beispiel ist ein Beitrag im Jusletter zum Siegelungsrecht, welches Staatsanwälte und Zwangsmassnahmengerichte unbedingt loswerden wollen; Graf, Die Strafprozessuale Siegelung: Eine Privilegierung von Komödien, in: Jusletter vom 09.11.2020). Graf stellt der geltenden Regelung diejenige des Entwurfs des Bundesrats und – für den Fall dass das Siegelungsrecht nicht versenkt wird – seine eigene gegenüber.

Offenbar ist aber bereits alles schon wieder veraltet. Aus der Medienmitteilung vom letzten Freitag:

SIEGELUNG

Die Kommission beauftragte die Verwaltung im Rahmen der Detailberatung, eine Arbeitsgruppe zu bilden, um neue Möglichkeiten aufzuzeigen, wie das Entsiegelungsverfahren beschleunigt werden könnte. Die Kommission befürwortet ohne Gegenstimme die von der Arbeitsgruppe ausgearbeitete Formulierung, welche gegenüber dem Entwurf des Bundesrates u.a. eine klarere und engere Umschreibung der versiegelten Aufzeichnungen oder Gegenstände, sowie eine präzise und straffe Regelung des Entsiegelungsverfahrens beim Zwangsmassnahmengericht vorsieht.

Die von der Arbeitsgruppe ausgearbeitete Formulierung ist soweit ersichtlich nicht publiziert.