Ausschluss eines Privatverteidigers?

Im Kanton Glarus hat die Staatsanwaltschaft den amtlichen Verteidiger B. durch den amtlichen Verteidiger C. ersetzt, weil B. Dritten trotz Kollusionsgefahr Untersuchungsakten zugänglich gemacht haben soll. In der Folge hat der Beschuldigte den abgesetzten Rechtsanwalt  B. kurzerhand als  Privatverteidiger engagiert, was die Staatsanwaltschaft wegen einer Interessenkollision aber nicht zuliess. B. hatte im gleichen Sachzusammenhang, aber in einem getrennt geführten Verfahren schon einen anderen Beschuldigten vertreten.

Das – und nicht die angeblichen Kollusionshandlungen – war dann der Grund, die Verfügung der Staatsanwaltschaft auch ohne eine gesetzliche Grundlage für den Ausschluss eines Privatverteidigers zu schützen (BGer 1B_59/2018 vom 31.05.2018):

Die StPO enthält aber keine explizite Grundlage für den formellen Verfahrensausschluss einer Wahlverteidigung durch die Verfahrensleitung (…). Dennoch kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die verfahrensleitende Behörde jederzeit und von Amtes wegen über die Vertretungsbefugnis eines professionellen Rechtsbeistandes entscheiden (BGE 141 IV 257 E. 2.2 S. 261) und einen erbetenen Verteidiger aufgrund einer Interessenkollision vom Verfahren ausschliessen (Urteil 1B_7/2009 vom 16. März 2009 E. 5.3 mit Hinweisen, nicht publiziert in BGE 135 I 261; RUCKSTUHL, a.a.O., N. 11 f. zu Art. 127 StPO; a.M. LIEBER, a.a.O.) [E. 2.7].

Das kann nicht richtig sein und der referenzierte BGE ist m.E. nicht einschlägig. Ruckstuhl, auf den das Bundesgericht verweist, hat seine Meinung zwischen der ersten und der zweiten Auflage geändert, vertritt aber eine differenzierte Meinung. Und in Bezug auf die Beschwerdeberechtigung des nicht zugelassenen Anwalts widerspricht das Bundesgericht sowohl sich selbst als auch Ruckstuhl. Praxisänderung in Dreierbesetzung?