Bedingte Entlassung nach Art. 64 Abs. 3 StGB

Das Bundesgericht heisst eine Beschwerde gegen die Verweigerung der bedingten Entlassung gut (BGer 6B_332/2010 vom 30.08.2010, BGE-Publikation vorgesehen). Der Beschwerdeführer war zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Zudem war die anschliessende Verwahrung angeordnet worden, was eine bedingte Entlassung bereits während des Vollzugs der Freiheitsstrafe nach Art. 64 Abs. 3 StGB aber bekanntlich nicht ausschliesst.

Das Bundesgericht hat nun entschieden, dass die Vorschriften von Art. 64b Abs. 2 StGB auch in einem solchen Fall analog zur Anwendung kommen. Die bedingte Entlassung (und damit der Verzicht auf die angeordnete Verwahrung) darf demnach nur gestützt auf einen Bericht der Anstaltsleitung, auf ein Gutachten und nach Anhörung der Fachkommission und des Betroffenen verfügt werden.