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In einem Entscheid vom 13. April 2022 hat das Bundesgericht folgenden Text ins Dispositiv aufgenommen:

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird insoweit abgeändert, als eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen durch das Bezirksgericht Zürich festgestellt wird. Dieses wird angewiesen, den Termin für die Hauptverhandlung auf spätestens April 2022 vorzuverlegen

BGer 1B_22/2022 vom 08.02.2022 (Hervorhebungen durch mich)

Das Bezirksgericht Zürich erfüllte diese Anweisung nicht, worauf erneut um Haftentlassung ersucht wurde. Das Obergericht trat nicht ein und im neuen Entscheid des Bundesgerichts ist folgendes zu lesen (BGer 1B_168/2022 vom 12.04.2022):

Seit dem aktenkundigen Schreiben des Bezirksgerichts vom 21. Februar 2022 steht einzig fest, dass sich dieses aufgrund seiner Belastung und unter dem Aspekt der seriösen Vorbereitung des Falles nicht in der Lage sieht, die Hauptverhandlung, wie vom Bundesgericht gefordert (vgl. E. 2.5 des erwähnten Urteils), im April 2022 durchzuführen. Die Weigerung des Bezirksgerichts, die Hauptverhandlung vorzuverlegen, führt jedoch, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht zu seiner sofortigen Haftentlassung. Dies kann so auch nicht dem Urteil 1B_22/2022 vom 8. Februar 2022 entnommen werden. Darin wird vielmehr festgehalten, eine Haftentlassung komme nur in Frage, wenn die Verletzung des Beschleunigungsgebots derart gravierend sei, dass deshalb die Rechtmässigkeit der Haft zu verneinen sei (vgl. E. 2.4 des erwähnten Urteils). Davon kann vorliegend aber auch dann nicht gesprochen werden, wenn die Hauptverhandlung tatsächlich erst Ende Juni 2022 stattfinden wird. Darin liegt zwar eine klare Verletzung des Beschleunigungsgebots, diese erreicht aber nicht den erforderlichen Schweregrad, welcher eine Haftentlassung zur Folge hätte (E. 2.2).

Eine klare Verletzung des Beschleunigungsgebots ist nicht einmal dann eine gravierende Verletzung, wenn die entsprechenden Anweisungen des Bundesgerichts missachtet werden.

Die Beschwerde wird dennoch gutgeheissen, weil das Bundesgericht nicht nachvollziehen kann, dass das Obergericht auf das Haftentlassungsgesuch des Betroffenen nicht einmal eingetreten ist. Ich lasse offen, was für den Betroffenen wohl schwieriger ist: ein Gericht das nicht eintritt oder eines das bloss so tut, als kümmere es sich um die Rechtsanwendung.