Unvollständiges Patientendossier als Falschbeurkundung

Wer den Behörden ein nachträglich erstelltes Abbild eines (unvollständigen) Patientendossiers als Beweismittel einreicht, macht sich der Falschbeurkundung schuldig (BGer 6B_310/2025 vom 06.07.2026). Das Bundesgericht fasst die Erwägungen des Obergerichts AG, wie folgt zusammen:

 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass er mit der Einsendung des Abbilds des nachträglich erstellten, inkompletten Patientendossiers über den Besitz des ursprünglichen, kompletten Patientendossiers mit sämtlichen Eintragungen zu allen drei Behandlungen habe täuschen wollen. Damit habe er beabsichtigt, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, indem er so einerseits der drohenden Strafverfolgung wegen Unterdrückung von Urkunden habe entgehen wollen und andererseits sich damit auch einen Vorteil in einem allfälligen Haftungsprozess habe erreichen wollen (E. 3.4). 

Das Bundesgericht bestätigt das Ergebnis der Vorinstanz:

Sie weist zu Recht daraufhin, dass dem Patientendossier kraft Gesetzes eine Beweisfunktion über die durchgeführten medizinischen Behandlungen zukommt. So regelt die Gesetzgebung des Kantons Aargau, dass Personen, die in Berufen des Gesundheitswesens tätig sind, eine Patientendokumentation über die Vorgeschichte, Diagnostik, Therapie, den Verlauf sowie die Aufklärung zu führen und diese während mindestens zehn Jahren seit Erstellung aufzubewahren haben (§ 15 Abs. 1 lit. b GesG i.V.m. § 55 Abs. 1 VBOB). Bei Änderungen von Eintragungen ist der ursprünglichen Fassung ein Vermerk mit dem neuen Inhalt beizufügen (vgl. § 56 Abs. 3 VBOB). Damit bleibt die Erklärung auch dann unwahr, wenn das Patientendossier entgegen der gesetzlichen Verpflichtung nicht alle medizinischen Behandlungen vollständig dokumentiert (vgl. MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 66 zu Art. 51 StGB). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt die Herstellung des nachträglichen, unvollständigen Patientendossiers eine Falschbeurkundung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB dar (E. 3.5).