Bereicherungsabsicht nach AIG 118
Die Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 AIG wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe sanktioniert, wenn der Täter mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern (Abs. 2 lit. a). Das Bundesgericht setzt sich in einem aktuellen Grundsatzentscheid mit der Bereicherungsabsicht auseinander und kassiert ein Urteil des Obergerichts AG (BGE 6B_359/2024 vom 04.06.2026, Publikation in der AS vorgesehen).
Wer eine Bewilligung mit dem Ziel erschleicht, in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, handelt nicht in Bereicherungsabsicht:
Der Zweck von Art. 118 AIG wird generell in der Missbrauchsbekämpfung im Anwendungsbereich des AIG gesehen, mit einem Fokus auf die Eingehung und Förderung von Scheinehen (vgl. Botschaft vom 8. März 2022 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3714, 3833). Vom qualifizierten Tatbestand sind zwar auch Einzelpersonen erfasst, die Scheinehen vermitteln oder eine solche „gegen Entgelt“ eingehen (BBl 2002 3833). Jedoch deutet nichts daraufhin, dass der Gesetzgeber diejenigen Ausländer hätte besonders hart bestrafen wollen, die eine Bewilligung erschleichen, um in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. die Nachweise in E. 4.3.3 oben).
Es entspricht vielmehr dem Regelfall von Straftaten nach Art. 118 Abs. 1 AIG bzw. von Migration in die Schweiz allgemein, dass ein Ausländer eine Bewilligung (auch) mit dem Ziel erlangt, in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. So erfolgte im ersten Halbjahr 2025 mehr als 80 % der Gesamtzuwanderung aus dem EU/EFTA-Raum zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Medienmitteilung vom 21. August 2025 des Staatssekretariats für Migration). Der Zweck der Qualifikation von Art. 118 Abs. 3 lit. a AIG kann nach dem Ausgeführten nicht darin liegen, diesen Regelfall zu erfassen. Angesichts der höheren Strafdrohung muss es sich vielmehr um einen gegenüber dem Grundtatbestand qualifizierten Missbrauch bzw. um qualifiziertes Unrecht handeln (E. 4.3.4).