Verkehrte Welt in Baselland
Das Kantonsgericht BL verweigert einem Beschuldigten nach dem erstinstanzlichen Verurteilung den vorzeitigen Strafvollzug wegen Kollusionsgefahr, die offenbar im Berufungsverfahren ernsthafter zu erwarten ist als zuvor. Es sei nämlich gerichtsnotorisch, „dass Mitglieder organisierter Banden zunächst beharrlich und geschlossen geschwiegen hätten, um im Rechtsmittelverfahren praktisch ausnahmslos einen anderen Weg einzuschlagen und sich hierbei zu koordinieren.“
Das Bundesgericht erkennt keine Kollusionsgefahr mehr und kassiert den Entscheid (BGer 7B_588/2026 vom 17.06.2026):
Die Vorinstanz stützt sich bei ihrer Beurteilung einzig auf die Art und Schwere der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten. Dies mag zu Beginn einer Strafuntersuchung – gerade bei vermuteter schwerer Betäubungsmittelkriminalität – noch genügen, um Kollusionsgefahr zu bejahen; im vorliegenden Fall müssten jedoch angesichts des fortgeschrittenen Verfahrensstandes zusätzliche, konkrete Indizien bestehen (wie zum Beispiel Kontaktaufnahmeversuche zwischen den Beschuldigten), damit die besonders hohen Anforderungen an den Nachweis des Haftgrundes erfüllt wären.
Überdies sieht die Vorinstanz einzig eine Gefahr im Hinblick auf allfällige künftige Aussagen der drei Beschuldigten. Da sie aber selbst der Ansicht ist, dass allfälligen Einlassungen der Beschuldigten „kaum mehr entscheidende Bedeutung zukommen dürfte“, ist nicht nachvollziehbar, weshalb die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts bei dieser Sachlage durch Absprachen zwischen den Beschuldigten noch gefährdet werden könnte. Daran ändert auch der Einwand der Staatsanwaltschaft nichts, wonach die Hierarchiestufen der einzelnen Beschuldigten innerhalb der Organisation bislang nicht bekannt seien. Ist davon auszugehen, dass allfälligen Äusserungen der Beschuldigten im Berufungsverfahren keine massgebende Bedeutung zukommen könnte, so muss dies auch für allfällige Aussagen zur Hierarchie ihrer Organisation gelten.
Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht, indem sie unter diesen Umständen Kollusionsgefahr bejaht. Mit den weiteren Voraussetzungen für eine Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs hat sie sich nicht auseinandergesetzt. Es ist nicht am Bundesgericht, den diesbezüglich relevanten Sachverhalt festzustellen, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (E. 4.6).
„Gerichtsnotorisch“ schiebt die Vorinstanz vor, um fehlende Anhaltspunkte zu kaschieren, was den objektiven Anschein der Befangenheit begründet. Ein klassischer Fall von „Na warte, dir/euch zeigen wir’s“, ein übliches Vorgehen Schweizer Gerichte.
Was das Bundesgericht nur sachlich korrigiert, aber die mögliche Befangenheit ignoriert.