Zur Wirkung von Rückweisungsentscheiden

Das Bundesgericht ändert seine Rechtsprechung zur Wirkung seiner Rückweisungsentscheide (BGE 6B_200/2026 vom 15.06.2026, Publikation in der AS vorgesehen). Es kehrt zurück zu seiner alten Praxis gemäss BGE 122 I 250. Ein angefochtenes Urteil wird in den nicht angefochtenen oder nicht beanstandeten Punkten auch dann rechtskräftig, wenn das Bundesgericht das angefochtene Urteil im Dispositiv kassiert.

Im Übrigen hält das Bundesgericht dafür, dass Freiheitsstrafe und Landesverweisung kein Sanktionenpaket bilden (BGE 151 IV 249). Wird (nur) die Landesverweisung beanstandet, darf die Vorinstanz die Strafzumessung nicht mehr neu beurteilen.