Beschwerde verloren und trotzdem obsiegt

Das Bundesgericht hat seine Beschwerde zwar abgewiesen, dem Beschwerdeführer aber die Hoffnung gegeben, dass seine im Grunde zutreffende Argumentation noch nicht vom Tisch ist:

Dass überhaupt Beschwerde geführt wurde, dürfte daran liegen, dass der Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen wollte, dass der Sachrichter die Verwertbarkeit von Amts wegen prüfen muss (BGer 7B_223/2023 vom 03.08.2023). Wenigstens das hat er nun höchstgerichtlich bestätigt:

Der Beschwerdeführer bringt sodann unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zwar grundsätzlich zu Recht vor, dass die Parteien nach Vorliegen eines Gutachtens einen Anspruch darauf haben, nötigenfalls Kritik am methodischen Vorgehen oder an den fachlichen Schlussfolgerungen des Gutachters im Rahmen ihrer gesetzlich vorgesehenen Stellungnahmen zu äussern und entsprechende Beweis- und Ergänzungsanträge zu stellen (Art. 188 und 189 und Art. 318 StPO; BGE 144 I 253 E. 3.8 S. 264; Urteil 1B_527/2019 vom 7. August 2020 E. 3.2). Diese Möglichkeit stand dem Beschwerdeführer vorliegend unbestrittenermassen offen, konnte er mit seiner Eingabe vom 24. Oktober 2022 doch Stellung zum Glaubhaftigkeitsgutachten beziehen. Ob dieses vollständig und gerichtlich verwertbar ist und die Jugendanwaltschaft die vom Beschwerdeführer gestellten Ergänzungsfragen in antizipierter Beweiswürdigung abweisen durfte, wird vom Sachgericht zu beurteilen sein (E. 2.5.2).