Bestätigung erstinstanzlicher Urteile?

Ein Urteil des Bundesgerichts bringt mich auf die Idee, wonach dem Berufungsgericht das angefochtene erstinstanzliche Urteile nicht zur Kenntnis gebracht werden darf.

Darauf führt mich ein Entscheid des Bundesgerichts (BGer 6B_409/2018 vom 07.06.2019) mit folgenden Erwägungen:

Die Vorinstanz nimmt keine eigenständige Beweiswürdigung und Subsumtion vor. Damit verkennt sie den reformatorischen Charakter der Berufung (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1318 Ziff. 2.9.3.3). Sie hat als Berufungsgericht im Umfang des Eintretens auf die Berufung ein neues, den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil zu fällen (Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil 6B_466/2015 vom 28. September 2016 E. 2; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz war verpflichtet, sämtliche angefochtenen Anklagevorwürfe in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eigenständig und umfassend zu beurteilen und durfte sich nicht auf eine Plausibilitäts- und Rechtskontrolle der erstinstanzlichen Erwägungen beschränken (vgl. Art. 398 Abs. 2 und 3, Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil 6B_339/2014 vom 27. November 2014 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 140 IV 145). Die beschuldigte Person hat auch im Rechtsmittelverfahren trotz erstinstanzlicher Verurteilung nicht ihre Unschuld nachzuweisen. Die Unschuldsvermutung gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Aufgrund des auch im Rechtsmittelverfahren anwendbaren Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatzes (vgl. BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 S. 199) war die Vorinstanz verpflichtet, den Beschwerdeführer zu allen angefochtenen Anklagepunkten zu befragen (vgl. Art. 6 Abs. 1, Art. 160, Art. 341 Abs. 3 StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4; Urteil 6B_903/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 383), zumal er diese im Strafverfahren stets bestritten respektive sich hierzu in der Berufungsverhandlung nicht geäussert hat (E. 2.2).

Wahrscheinlich führte meine Idee desaströsen Ergebnissen, weil die Urteile wohl nur selten üebreinstimmen würden. Aber die blosse Bestätigung erstinstanzlicher Urteile ist halt auch nicht ungefährlich:

Zudem übersieht die Vorinstanz, dass die erstinstanzlichen Strafzumessungserwägungen in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft sind und nicht der vom Bundesgericht entwickelten Methodik der Gesamtstrafenbildung entsprechen (vgl. Art.49 Abs.1 StGB; BGE 144 IV 313 E. 1, 217 E. 4.3; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz (wie auch das Kriminalgericht) setzt für die einzelnen Delikte keine Einzelstrafen fest, sondern fällt für alle nach ihrem Ermessen mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden Straftaten (gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl, mehrfache qualifizierte und einfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch) eine “Einheitsfreiheitsstrafe” und für die die SVG-Delikte (Nichtabgeben der entzogenen Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises trotz behördlicher Aufforderung und mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs ohne vorgeschriebene Haftpflichtversicherung) eine Einheitsgeldstrafe aus. Zum Anwendungsbereich und zur Systematik von Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung wird auf das zur Publikation bestimmte Urteil 6B_932/2018 vom 24. Januar 2019 E. 2.4.2 hingewiesen (E. 2.3, Hervorhebungen durch mich).