Bestraft nach richtiger, aber übertriebener Kritik

Ein Luzerner Kollege wurde dafür diszipliniert (Busse, CHF 500.00), dass er eine Staatsanwältin, welche die gesetzlichen Wahlvoraussetzungen nicht erfüllt, anlässlich einer Hauptverhandlung herabwürdigend behandelt hat.

Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid, obwohl es der Vorinstanz (Kantonsgericht LU) teilweise nicht folgen kann (BGer 2C_ 907/2017 vom 13.03.2018). Deren Argumentation ist – soweit sie aus dem Bundesgerichtsentscheid hervorgeht – tatsächlich erstaunlich, insbesondere was ihre Auslegung des kantonalen Rechts betrifft.

Der Anwalt, der sich – auch nicht gerade professionell – vor Bundesgericht nicht vertreten liess, hat wohl nicht die besten Argumente gefunden. Der Entscheid des Bundesgerichts ist wie die gesamte Rechtsprechung zu Art. 12 BGFA brandgefährlich. Die genannte Bestimmung ist viel zu wenig konkret formuliert, um Anwälte zu bestrafen. M.W. hat das BVerfG eine analoge Praxis in Deutschland als verfassungswidrig qualifiziert.

Hier aber die Argumentation des Bundesgerichts:

Der wiederholte persönliche Angriff auf die Staatsanwältin erweist sich als deplatziert und herabsetzend. Es war unnötig verletzend und polemisch, den Umstand der fehlenden juristischen Ausbildung in derart gehäufter und undifferenzierter Art und Weise immer wieder aufzuwerfen und die Staatsanwältin offen zu verhöhnen. Die Äusserungen des Beschwerdeführers können nicht mehr als sachbezogen bezeichnet werden und gehen über das hinaus, was als notwendige und zulässige Kritik bezeichnet werden kann. Sie lassen sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerde auch nicht durch den Umstand rechtfertigen, dass die Staatsanwältin im Rahmen der Verhandlung den dortigen Beschuldigten in ein schlechtes Licht stellte, zumal nicht ersichtlich ist, dass sie hierbei über das im Rahmen einer Anklage zu erwartende Mass an sachbezogener, unter Umständen auch harscher Kritik hinausging.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Äusserungen des Beschwerdeführers herabwürdigend und nicht mehr den Interessen seines Mandanten oder der Sache dienlich waren. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sein Vorgehen als Verletzung der anwaltlichen Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gemäss Art. 12 lit. a BGFA wertete (E. 5.3,  Hervorhebungen durch mich).
Ich kann ja nachvollziehen, dass die übertriebene Kritik den Interessen seines Mandanten oder der Sache nicht dienlich war. Das Vorgehen haben aber nach meiner Überzeugung immer noch der Anwalt zusammen mit seinem Klienten zu entscheiden. Ob es seinen Interessen oder der Sache dienlich ist, kann kein Kriterium sein.