“Star-Praxis” oder Leerlauf

Nach der Star-Praxis tritt das Bundesgericht auf Rügen formeller Natur trotz fehlender Sachlegitimation ein. Es heisst Beschwerden aber nur gut, wenn sie nicht zu prozessualen Leerläufen führen (vgl. dazu BGer 6B_1167/2017 vom 11.04.2018, Fünferbesetzung).

In diesem Fall wurde ein Verfahren eingestellt, nachdem Befragungen unter Verletzung der Teilnahmerechte der Privatkläger durchgeführt wurden. Die Star-Praxis

darf jedoch keine prozessualen Leerläufe verursachen. Die formelle Natur des Mitwirkungsrechts kommt daher nicht zum Tragen, wenn nach der fraglichen Einvernahme sämtliche Sachverhaltselemente zur Strafbarkeit der einvernommenen resp. der beschuldigten Person, erstellt sind, soweit sie im Rahmen der betreffenden Beweiserhebung erstellbar waren (vgl. Urteil 6B_1114/2016 vom 21. April 2017 E. 2.2.2) [E. 2.1.2].

Den Leerlauf begründet das Bundesgericht im vorliegenden Fall damit, dass die Vorinstanzen den Sachverhalt vollständige geklärt hätten, was das Bundesgericht aber nicht überprüfe:

Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf und es ist nicht ersichtlich, dass die Ergebnisse der Einvernahme zum strafbarkeitsbegründenden Sachverhalt aus ihrer Sicht günstiger ausgefallen wären, wenn sie daran teilgenommen hätte. Auch der Umstand alleine, dass B. allenfalls als Zeuge einzuvernehmen gewesen wäre, erhöht, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, den Beweiswert seiner Aussagen nicht und es obliegt dem Gericht resp. der Übertretungsstrafbehörde, diese anhand der Akten zu würdigen. Dies hat sie getan und ist zum Schluss gelangt, dass die Ausführungen von B. den Beschuldigten entlasten. Würden diese ausser Acht gelassen (Art. 141 Abs. 2 und 4, Art. 147 Abs. 4 StPO), so rechtfertigte sich der Erlass eines Strafbefehls ebenfalls nicht, da die Aussagen der Beschwerdeführerin hierfür nicht genügten. Der für die strafrechtliche Beurteilung einschlägige Sachverhalt war nach Auffassung der Vorinstanzen soweit vollständig geklärt, wobei das Bundesgericht die Richtigkeit dieser Einschätzung nicht überprüft (oben E. 1.1). Im Ergebnis scheidet daher eine formelle Rechtsverweigerung aus. Eine Rückweisung würde zu einem rein formalistischen Leerlauf führen, welcher sich angesichts der in Frage stehenden Übertretung umso weniger rechtfertigt. Die angefochtene Verfügung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden (E. 2.1.2).

Das ist jetzt aber etwas schwer verständlich. Wie will man das Ergebnis kennen, wenn es in Verletzung des Verfahrensrechts gewonnen wurde, das den Wahrheitsfindungsprozess zwingend vorschreibt?

 

 

oweit die Polizei Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO; Urteil 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 423; BGE 139 IV 25 E. 4.2; zum Ganzen: Urteil 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 1.3 mit Hinweisen). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO).