Dann macht’s doch selbst!

Das Obergericht AG hat in einem Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht beantragt, bei Gutheissung der Beschwerde gegen seinen Entscheid doch gleich selbst (reformatorisch) zu entscheiden. Es kam wie es kommen musste.

Das Bundesgericht kassiert und erklärt, wieso es i.c. nicht reformatorisch entscheiden kann (BGer 6B_1358/2018 vom11.03.2019):

Die Vorinstanz beantragt, dass das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Beschwerde reformatorisch entscheiden und die Strafzumessung selbst vornehmen soll. Dies ist weder bei der Höhe der Freiheitsstrafe wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln noch hinsichtlich der Geldstrafe wegen mehrfachen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises möglich. Die Vorinstanz verkennt insoweit, dass das Bundesgericht kein Sachgericht ist, das die Strafzumessung vorzunehmen hat. Es kann nicht sein eigenes Ermessen an jenes der Sachgerichte setzen. Ein reformatorischer Entscheid durch das Bundesgericht kommt im Bereich der Strafzumessung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben ist, was kaum vorstellbar ist (E. 5).

Die Vorinstanz hatte nur unzureichend begründet, warum sie derart stark von der Mindeststrafe abgewichen ist. Für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 51 km/h innerorts sprach sie eine unbedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten aus.