Entsiegelungsorgie

Das Bundesgericht hat heute teilweise “vereinigte” Entscheide zu insgesamt 20 Beschwerden im gleichen Strafverfahren publiziert. Alle ergingen in Fünferbesetzung. Mit einer winzigen Ausnahme wurden alle Beschwerden abgewiesen oder zurückgewiesen. Teilweise gutgeheissen wurde die Beschwerde in Sachen BGer 1B_313/2022 vom 02.02.2022), weil die Entsiegelung auch geschützt Unterlagen betraf, die in keinem zeitlichen Konnex zu den untersuchten Straftaten standen:

Der Beschwerdeführer 1 zeigt nachvollziehbar auf, dass auch “frühere Unterlagen” sichergestellt worden seien und insbesondere in der schwarzen Ledermappe (Pos.-Nr. 04.04) auch Bankkundendaten enthalten seien, die keinen zeitlichen Konnex aufweisen würden. Die Vorinstanz hätte berücksichtigen müssen, dass der Beschwerdeführer 1 bereits seit dem Jahr 2009 bei der Beschwerdeführerin 2 angestellt war, weshalb es jedenfalls nicht unwahrscheinlich ist, dass er auch ältere Unterlagen zu Hause aufbewahrt hat. Die Vorinstanz hätte mithin die Entsiegelung der physischen Unterlagen in zeitlicher Hinsicht auf diejenigen Unterlagen, die nach dem 1. Januar 2017 stammen, beschränken müssen. Das Entsiegelungsgesuch erweist sich als unverhältnismässig und damit als bundesrechtswidrig, soweit es auch Unterlagen betrifft, die vor dem 1. Januar 2017 stammen (E. 3.5, Hervorhebungen durch mich).