Erneut zur Substantiierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren
Entgegen der Auffassung des Obergerichts ZH ist ein Beschuldigter seinen Substantiierungsobliegenheiten im Entsiegelungsverfahren nachgekommen, indem er bloss die Namen seiner Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und die Art der Korrespondenz (E-Mail) genannt hat (BGer 7B_576/2024 vom 20.03.2025):
Aus den Vorakten geht hervor, dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz die Namen folgender Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und ihrer Kanzleien in einer „Stichwortliste“ bekannt gegeben hat (einschliesslich abweichender Schreibweisen) : O […], D.________, E.________, F.________ (E. und D.________ Rechtsanwälte), G.________ und H.________. Damit ist er seiner Mitwirkungspflicht insoweit hinreichend nachgekommen, denn entgegen der Auffassung der Vorinstanz war er nicht gehalten, nebst den Namen auch die E-Mail-Adressen seiner Rechtsbeistände anzugeben. Zudem erscheint es plausibel, dass der Beschwerdeführer – der offenbar vor dem Tod seiner Frau Partei in einem Eheschutzverfahren war – tatsächlich Klient der von ihm genannten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ist (oder es war). Ferner hat der Beschwerdeführer den Speicherort der angeblich geheimnisgeschützten Daten bekanntgegeben, indem er geltend machte, dass diese „wohl insbesondere in der E-Mail-Korrespondenz“ zu finden sei. Die Vorinstanz war angesichts dieser Angaben zwar nicht gehalten, die gesamten gesiegelten Daten nach Anwaltskorrespondenz zu durchsuchen, sie hätte aber E-Mail-Programme danach durchsuchen müssen (vgl. Urteil 1B_473/2022 vom 12. April 2023 E. 3.3.2). Indem sie das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft gutheisst, ohne die gesiegelten Daten nach durch das Anwaltsgeheimnis geschützten Dokumenten durchsucht und diese gegebenenfalls ausgesondert zu haben, verletzt sie Bundesrecht. Nicht zu beanstanden ist dagegen, dass sie es ablehnt, Daten anhand anderer Begriffe auf der Stichwortliste des Beschwerdeführers wie „Anwalt“, „Anwaltsbüro“, „Eheschutz“, „Trennung“, oder „Kinder“ auszusondern (E. 6.3).