Fingierte Auffahrkollision

Im Kanton BL wurde einem Beschuldigten vorgeworfen, zusammen mit einem Komplizen einen Auffahrunfall herbeigeführt zu haben, um eine Versicherungsgesellschaft mittels Unfallmeldung und unter Angabe von falschen Informationen bezüglich des Unfallhergangs zur Auszahlung der Versicherungssumme zu veranlassen.

Bezüglich dem beabsichtigten Versicherungsbetrug blieb es beim Versuch. Das Kantonsgericht wendete aber auch Irrfeführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) an. Im Gegensatz dazu verneint das Bundesgericht die Irreführung (BGer 6B_1437/2017 vom 06.11.2018):

lkjGemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung macht sich nicht der Irreführung der Rechtspflege strafbar, wer einer Behörde bezüglich einer wirklich begangenen strafbaren Handlung bewusst falsche Angaben macht, indem er z.B. den Zeitpunkt oder andere Umstände der Tat falsch schildert (BGE 75 IV 175 E. 2 S. 178 f.; 72 IV 138 E. 3 S. 140). Vorliegend hat sich der angegebene Lebenssachverhalt (Auffahrunfall) tatsächlich ereignet. Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, er habe einen fahrlässig begangenen Auffahrunfall zur Anzeige gebracht, während es sich tatsächlich um eine vorsätzlich verübte Sachbeschädigung und einen versuchten Versicherungsbetrug gehandelt hat. Der Beschwerdeführer hat damit nicht primär ein anderes Delikt beanzeigt, sondern lediglich falsche Angaben zu seinem Tatbeitrag sowie zu seinen wahren Motiven gemacht. Er hat sich damit nicht der Irreführung der Rechtspflege schuldig gemacht. Die Verurteilung wegen Irreführung der Rechtspflege erfolgte damit zu Unrecht, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist (E. 5.5)