Unbestimmte Kostenpflicht

Ein Staatsanwalt hat einem Beschuldigten trotz Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten auferlegt, diese aber betragsmässig nicht bestimmt. Das Obergericht AG hat die dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen.

Das Bundesgericht hingegen erkennt, dass die auferlegten Verfahrenskosten zu beziffern sind (BGer 6B_477/2018 vom 02.11.2018).

Werden die Verfahrenskosten der beschuldigten Partei auferlegt, genügt es nicht, wenn die Vorinstanz angesichts deren fehlenden Bezifferung ohne weitere Begründung festhält, bei vernünftiger Betrachtung sei von einem strittigen Betrag der wirtschaftlichen Nebenfolgen von nicht mehr als Fr. 5’000.– insgesamt auszugehen und damit eine eigene pauschale Kostenschätzung vornimmt (vorne E. 1.2). Aufgrund des Verfahrensgangs, insbesondere der forensisch-klinischen Untersuchung vom 28. Oktober 2016 und dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 28. November 2016, ist es auch nicht geradezu offensichtlich, dass die Verfahrenskosten die vorgesehene Limite von Fr. 5’000.– nicht überschreiten. Die Begründung der Vorinstanz lässt keine sachgemässe Überprüfung der Frage, ob die strittigen wirtschaftlichen Nebenfolgen der Einstellungsverfügung die betragliche Limite von Fr. 5’000.– überschreiten, zu. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten sind demnach durch die Staatsanwaltschaft zu beziffern (E. 1.5).

Aufgrund der unbezifferten Forderung konnte im vorliegenden Fall nicht bestimmt werden, wer für die Beurteilung der Kostenbeschwerde zuständig war (Art. 395 StPO).