Folterverdacht in Gambia, nicht aber in der Schweiz

Der ehemalige Innenminister Gambias sitzt weiterhin im Kanton Bern in Untersuchungshaft. Er soll u.a. verantwortlich sein für Folterungen durch ihm unterstellte Gefängniswärter. Nun wird aus einem Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts bekannt, dass er seinerseits Strafanzeige im Zusammenhang mit den Haftbedingungen im Kanton Bern eingereicht hat (BSTGer BB.2018.171 vom 15.01.2019).

Die Bundesanwaltschaft – eingesetzt wurde wieder einmal ein anonymer ao. StA – mag das aber nicht untersuchen, gemäss Bundesstrafgericht sogar zu Recht, denn das schweizerische Recht ….

[…] kennt weder – abgesehen von den Erwähnungen bei den Verbrechen gegen die Menschlichkeit (vgl. Art. 264 a Abs. 1 lit. f StGB) und den Kriegsverbrechen (vgl. Art. 264 c Abs. 1 lit. c StGB) – den beanzeigten Straftatbestand der Folter (Art. 1 FoK) noch den beanzeigten Straftatbestand der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (Art. 3 EMRK und Art. 7 UNO-Pakt II). Es enthält indes eine Reihe von Vorschriften, die entsprechende Handlungen bestrafen, so insbesondere Art. 122 ff. (Körperverletzung), Art. 127 ff. (Gefährdung des Lebens und der Gesundheit) und Art. 312 StGB (Amtsmissbrauch; vgl. Botschaft vom 30. Oktober 1985 betreffend das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [BBl 1985 III S. 285 ff., 291]; vgl. auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2017.6 vom 29. August 2017 E. 4.4.3) [E. 5.3].

Das könnte angesichts des Verfahrens gegen den Ex-Minister fast etwas zynisch klingen. Es kommt aber noch besser:

Die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Einvernahmen in Bern lassen namentlich unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen zum Vollzug der Untersuchungshaft im Kanton Bern ebenfalls keine Anhaltpunkte erkennen, es könnte der Straftatbestand gemäss Art. 312 StGB erfüllt sein. Insbesondere lag die Beschränkung des täglichen Spaziergangs offensichtlich im öffentlichen Interesse und stand in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck (E. 5.5.4, Hervorhebungen durch mich).

Mir leuchtet beim besten Willen nicht ein, wieso die Beschränkung des Spaziergangs im öffentlichen Interesse sein soll. Aber das scheint ja offensichtlich zu sein und was offensichtlich ist, muss auch nicht begründet werden.

Worüber sich der Beschwerdeführer beklagt hatte, ist im Entscheid im Einzelnen nachzulesen. Ich gehe davon aus, dass sich auch noch das Bundesgericht damit beschäftigen muss. Es würde mich nicht wundern, wenn es die BA anweisen würde, den Fall wenigstens zu untersuchen.