Geldwäscherei durch Inlandüberweisungen

Das Bundesgericht schützt die Verurteilung eines faktischen VR-Mitglieds u.a. wegen Geldwäscherei durch das Obergericht ZH. Diese kann objektiv auch bei selbst vorgenommenen oder bloss ermöglichten Inlandüberweisungen erfüllt sein (BGer 6B_744/2025 vom 04.02.2026):

Bei den Inlandüberweisungen, welche der Beschwerdeführer entweder ermöglichte oder selbst vornahm, kamen gemäss Vorinstanz weitere Verschleierungshandlungen hinzu. So wurde ein unklarer Name angegeben, wodurch die Geschädigten über die Identität des wirtschaftlich Berechtigten getäuscht wurden. Zudem erfolgten die Überweisungen zeitlich gestaffelt in zahlreichen kleinen Einzelbeträgen an verschiedene Konten bei verschiedenen Banken. Damit legt die Vorinstanz überzeugend dar, dass der Tatbestand der Geldwäscherei in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt ist (E. 5.3).