Geldwäscherei durch Inlandüberweisungen
Das Bundesgericht schützt die Verurteilung eines faktischen VR-Mitglieds u.a. wegen Geldwäscherei durch das Obergericht ZH. Diese kann objektiv auch bei selbst vorgenommenen oder bloss ermöglichten Inlandüberweisungen erfüllt sein (BGer 6B_744/2025 vom 04.02.2026):
Bei den Inlandüberweisungen, welche der Beschwerdeführer entweder ermöglichte oder selbst vornahm, kamen gemäss Vorinstanz weitere Verschleierungshandlungen hinzu. So wurde ein unklarer Name angegeben, wodurch die Geschädigten über die Identität des wirtschaftlich Berechtigten getäuscht wurden. Zudem erfolgten die Überweisungen zeitlich gestaffelt in zahlreichen kleinen Einzelbeträgen an verschiedene Konten bei verschiedenen Banken. Damit legt die Vorinstanz überzeugend dar, dass der Tatbestand der Geldwäscherei in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt ist (E. 5.3).
Mittlerweile ist ja fast alles Geldwäscherei – jedenfalls nach Auffassung des Bundesgerichts. Ziemlich weltfremd und vom Bestimmtheitsgebot her kaum mehr vertretbar.
Und um zu verhindern, dass Beschuldigte es wagen derartige Rügen anzubringen , werden die Vermögrnswerte selbst für die Anwaltskosten eingefroren und das UR Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen
Das Bundesgericht ist ein vom Ergebnis getriebenes, schwaches Gericht. Ein dogmatisch richtiges Ergebnis gibt es eigentlich nie.
Wie niedlich: Ein „schwaches“ Gericht. Kritik in dieser Art wird bestimmt zu Praxisänderungen des Bundesgerichts führen.
@Anonym Behindertenprogramm?
Was wäre Ihrer Ansicht nach die „dogmatisch richtige“ Lösung? Ich persönlich finde das Ergebnis, mit den wenigen Informationen, die ich zu diesem Fall habe, durchaus überzeugend.