Von der bundesrechtskonformen Anwendung kantonalen Rechts
Das Bundesgericht hatte jüngst zu beurteilen, ob die Sicherstellung von Betäubungsmitteln aus der Handtasche einer Beschwerdeführerin rechtens und die entsprechenden Beweismittel verwertbar waren (BGer 6B_576/2025 vom 19.02.2026). Die Durchsuchung der Handtasche erfolgte im Rahmen einer Verkehrs- und Personenkontrolle in Zürich. Die Vorinstanz hielt die Durchsuchung für rechtens:
Die Vorinstanz führt zusammengefasst weiter aus, im Polizeirapport vom 4. September 2022 sei festgehalten worden, dass der Polizei anlässlich einer allgemeinen Fahrzeug- sowie Personenkontrolle ein Taxi mit einem Fahrgast aufgefallen sei. Aus der Ergänzung zum Polizeirapport vom 28. Mai 2024 ergebe sich, dass die Polizei anlässlich ihrer Patrouillentätigkeit eine stehende Kontrolle (allgemeine Fahrzeug- sowie Personenkontrolle) durchgeführt habe. Dabei habe sie sämtliche Fahrzeuge, die vom Stadtkreis 4 herkommend stadtauswärts gefahren seien, kontrolliert. Unter den kontrollierten Fahrzeugen habe sich auch das im Hauptrapport erwähnte Taxi befunden. Die Personalien des Fahrers sowie dessen Beifahrerin (Fahrgast) seien überprüft worden. Aus der polizeilichen Datenbank sei zu entnehmen gewesen, dass die Beifahrerin von 2012 bis 2021 etliche Male als Betäubungsmittelhändlerin sowie Betäubungsmittelkonsumentin in Erscheinung getreten sei. Zudem habe sie sich äusserst nervös verhalten, da sie ihre Personalien nur widerwillig habe bekannt geben wollen. Es sei auch bekannt, dass die Mehrheit der Betäubungsmittelhändler Taxis verwenden würden, um ihren Geschäften nachzugehen (angefochtenes Urteil E. II.2.4 S. 12). Aufgrund des äusserst nervösen Verhaltens der Beschwerdeführerin und der polizeilichen Erfahrung, wonach die Mehrheit der Betäubungsmittelhändler Taxis verwenden würden, um ihren Geschäften nachzugehen, wobei das Taxi vom Stadtkreis 4 aus, wo bekanntlich immer wieder Drogengeschäfte abgewickelt würden, stadtauswärts gefahren sei, hätten durchaus objektive Gründe vorgelegen, die Anlass für eine Personenkontrolle geboten hätten. Sowohl die Auffälligkeiten hinsichtlich der Beschwerdeführerin als auch die Örtlichkeit hätten aufgrund von polizeilichen Erfahrungswerten ein polizeiliches Handeln geboten. An die Verdachtslage dürfe kein allzu strenger Massstab gestellt werden. Die Polizei müsse Personenkontrollen durchführen können, um strafbares Verhalten zu ahnden und zu verhindern, was durch allzu formalistische Vorschriften verhindert würde. Vorliegend sei die Kontrolle der Beschwerdeführerin folglich nicht anlassfrei erfolgt und angesichts des geringen Eingriffs in die Freiheitsrechte auch verhältnismässig gewesen. Die aus der Kontrolle und der Durchsuchung der Umhängetasche gewonnenen Beweise seien verwertbar (angefochtenes Urteil E. II.2.4 S. 13) [W. 2.2].
Das Bundesgericht argumentiert ähnlich:
Die Vorinstanz legt dar, dass für die Personenkontrolle gemäss § 21 PolG/ZH objektive bzw. spezifische Gründe erforderlich seien. Dass sie unter Berücksichtigung der allgemeinen Fahrzeug- und Personenkontrolle der Polizei sowie der situativen Gegebenheiten in Bezug auf den Stadtkreis 4 in willkürlicher Art und Weise (vgl. E. 2.2.4 oben) davon ausgegangen wäre, dass für die Personenkontrolle solche objektive Anhaltspunkte vorlagen, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, die Polizei habe den Umstand, dass das Taxi vom Stadtkreis 4 stadtauswärts gefahren sei, nicht als Grund für die Personenkontrolle angegeben und dieser könne auch nur dann Anlass für eine Personenkontrolle darstellen, wenn die Polizei sämtliche Taxifahrgäste kontrolliere. Es hätten vorliegend also weitere konkrete Gründe vorliegen müssen, um ihre Personenkontrolle zu rechtfertigen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Polizei gemäss den Feststellungen der Vorinstanz gestützt auf den Ergänzungsrapport vom 28. Mai 2024 (…) augenscheinlich sämtliche Fahrzeuge kontrollierte, die vom Stadtkreis 4 stadtauswärts fuhren, darunter auch Taxis, da eine Mehrheit der Betäubungsmittelhändler diese verwenden würde. Unter den kontrollierten Fahrzeugen befand sich denn auch das Taxi, in dem sich die Beschwerdeführerin aufhielt. Die Beschwerdeführerin geht nicht auf diese Feststellung ein und zeigt insbesondere nicht rechtsgenügend auf, dass diese willkürlich ist.
Die Vorinstanz bejaht somit, ohne in Willkür zu verfallen, objektive Gründe bzw. einen Anlass für die Personenkontrolle und verneint eine Rechtswidrigkeit derselben. Eine bundesrechtswidrige Anwendung von § 21 PolG/ZH ist nicht erkennbar. Damit erweist sich auch die Rüge, Art. 141 Abs. 2 StPO sei verletzt, als unbegründet, erhebt die Beschwerdeführerin diese doch ausschliesslich mit Blick auf § 21 PolG/ZH (E. 2.4).
Man kann somit kantonales Recht bundesrechtswidrig anwenden.
Und die Beschwerde war natürlich aussichtslos…
> Man kann somit kantonales Recht bundesrechtswidrig anwenden.
Wie meinen Sie das? Die Begründung liest sich OK (auch wenn man genau gleich in die Gegenrichtung hätte argumentieren können).