Geldwäscherei durch Verbrauch: Präzisierung der Rechtsprechung

Das Bundesgericht präzisiert seine Rechtsprechung in einem neuen Grundsatzentscheid, den es heute publiziert hat (BGE 6B_219/2021 vom 19.04.2023, Publikation in der AS vorgesehen):

Der Geldwäscher muss durch den Verbrauch der verbrecherisch erlangten Vermögenswerte (bzw. deren Surrogate) die legale Gegenleistung nicht erbringen, die für den Konsum dieser Verbrauchsgüter angefallen wäre. Das Verbrechen (bzw. das qualifizierte Steuervergehen) hätte sich demzufolge gelohnt. Beispiele für Verbrauchsgüter sind der Kauf von Lebensmitteln, Hygieneartikeln oder Benzin, die Begleichung von fälligen Miet- oder Pachtforderungen oder die Bezahlung von Dienstleistungen wie die eines Masseurs oder einer Coiffeuse.  

Die Rechtsprechung ist dahingehend zu präzisieren, dass die Vernichtung von Vermögenswerten, die aus einem Verbrechen (oder einem qualifizierten Steuervergehen) stammen, an sich – man denke etwa an das Verbrennen von verbrecherisch erlangtem Bargeld oder das Verschrotten eines mit verbrecherisch erlangten Vermögenswerten als Surrogat erworbenen Oldtimers – den objektiven Tatbestand der Geldwäscherei nicht erfüllt (anders noch Urteil 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 6.4). Unbestritten vereitelt auch die Vernichtung der verbrecherisch erlangten Vermögenswerte deren Einziehung. Bei wirtschaftlicher Betrachtung führt sie jedoch in aller Regel nicht zu einem Vorteil und die verbrecherisch erlangten Vermögenswerte werden nicht als scheinbar legal erworben wieder in den Markt eingeführt (BGE 119 IV 242 E. 1e) : Die Straftat (bzw. das qualifizierte Steuervergehen) hat sich nicht gelohnt (…)  [E. 6.4.2].