Gesetz? Bundesgericht? who cares!

Das Bundesgericht heisst eine Laienbeschwerde gegen ein Berufungsurteil des Kantonsgerichts BL mit einer Begründung gut, die es eigentlich seit ca. 10 Jahren nicht mehr geben dürfte (BGer 6B_848/2020 vom 03.12.2020):

Die Strafzumessung genügt der Begründungspflicht nach Art. 50 StGB nicht. Die Vorinstanz scheint zu verkennen, dass sie als Berufungsgericht – soweit sie wie vorliegend auf das Rechtsmittel eintritt – ein neues Urteil fällt, das das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 StPO; BGE 143 IV 408 E. 6.1; 142 IV 89 E. 2.1). Angesichts der Natur der Berufung als reformatorisches Rechtsmittel hat die Vorinstanz eine eigene Strafe festzusetzen und nachvollziehbar zu begründen. Sie kann sich nicht mit einer Überprüfung der erstinstanzlichen Strafzumessungserwägungen anhand der Einwände des Beschwerdeführers begnügen (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3), wie sie dies augenscheinlich tut. Auch gemäss Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO muss die Urteilsbegründung ausdrücklich die Sanktionen umfassen. Darauf kann nicht verzichtet werden. Die Möglichkeit, im Rechtsmittelverfahren auf die Begründung der Erstinstanz zu verweisen, ändert daran nichts (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteile 6B_502/2019 vom 27. Februar 2020 E. 3.3.1 und 3.4; 6B_798/2020 vom 16. September 2020 E. 2; je mit Hinweisen) [E. 2.2].  

Ich weiss nun nicht, wie ich das Kantonsgericht BL deuten soll. Es gibt eigentlich nur zwei Möglichkeiten:

a) wir verstehen das Gesetz anders und kannten die publizierte Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht.

b) wir hatten nicht damit gerechnet, dass der Beschwerdeführer ans Bundesgericht gelangen würde und haben es einfach mal versucht.

Tertium non datur.