Gesetzesänderung begründet keine Wiederaufnahme

Dass auch ein eingestelltes Verfahren wieder aufgenommen werden kann, dürfte bekannt sein. Die Voraussetzungen für eine solche Wiederaufnahme sind aber nicht so klar wie man meinen könnte, zumal die Voraussetzungen weniger streng sein sollen als bei der Revision rechtskräftiger Urteile (dazu BGer 6B_92/2014 vom 8. Mai 2014 E. 3.1).

Gleichwohl verlangt das Bundesgericht auch für die Wiederaufnahme neue Beweismittel oder Tatsachen, was es in einem neuen zur Publikation vorgesehenen Urteil klarstellt wird (BGE 6B_1085/2014 vom 10.02.2015):

Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil zu Grunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht. Eine Meinung, eine persönliche Würdigung oder eine neue Rechtsauffassung vermag die Wiederaufnahme nicht zu rechtfertigen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.1; Urteile 6B_339/2012 vom 11. Oktober 2012 E. 2.2.2; 6B_658/2012 vom 2. Mai 2013 E. 1.3.2). Die am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Gesetzesänderung betrifft nicht den dem Beschwerdegegner 2 zur Last gelegten Sachverhalt, sondern dessen rechtliche Beurteilung. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne von Art. 323 Abs. 1 StPO sind – wie die Vorinstanz zutreffend erwägt – nicht erfüllt (E. 2.3).

Im vorliegenden Fall ging es um neue verjährungsrechtliche Bestimmungen im Sexualstrafrecht (Unverjährbarkeit).