Glücklicher Skileiter

Im Kanton Wallis ist ein Skileiter, der mit seiner Gruppe trotz erheblicher Lawinengefahr abseits der Piste fuhr und wohl eine Lawine ausgelöst hat, wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs verurteilt worden (Art. 237 Ziff. 2 StGB). Das Bundesgericht kassiert die Verurteilung, weil die Lawinengefahr objektiv nicht vorhersehbar war (BGer 6B_410/2015 vom 28.10.2015).

Das Urteil gipfelt in folgender Erwägung:

Auch wenn das Verhalten des Beschwerdeführers, das gesicherte Skipistennetz mit einer Gruppe ihm anvertrauter Kinder bei erheblicher Lawinengefahr zu verlassen, verantwortungslos und nicht nachvollziehbar ist, war dies vorliegend mangels objektiv vorhersehbarer Lawinengefahr strafrechtlich nicht sorgfaltswidrig. Der Beschwerdeführer hatte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht schlichtweg Glück, dass die A. AG an den von ihm befahrenen Hang zuvor Sprengungen vorgenommen hatten, eine Lawinengefahr nicht vorhersehbar war und es letztlich zu keinen gravierenden Folgen mit Personenschäden kam (E. 1.4.1).

Mutig!