Haftverlängerung auch ohne Antrag

Im selbständigen nachträglichen Berufungsverfahren kann die Haft auch ohne Antrag der dafür zuständigen Stelle verlängert werden. Sie muss auch nicht befristet werden (BGE 7B_358/2025 vom 28.05.2025, Publikation in der AS vorgesehen):

Zum nicht notwendigen Verlängerungsantrag:

Sobald das Verfahren bei ihr hängig ist, hat die Berufungsinstanz demnach ex officio darüber zu befinden, ob eine vorbestehende, jedoch auslaufende Sicherheitshaft zu verlängern ist oder nicht. Dies folgt auch aus Art. 388 Abs. 1 lit. b StPO. Der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz ohne Haftverlängerungsantrag keine Haftanordnung hätte treffen dürfen, kann demnach nicht gefolgt werden. Art. 227 Abs. 1 und 2 StPO gelangen bei Haftverlängerungen des Berufungsgerichts somit nicht zur Anwendung (E. 2.4.1).

Zur nicht notwendigen Befristung:

Entsprechend kann die zu Art. 231 f. StPO entwickelte Rechtsprechung, wonach das Berufungsgericht die Sicherheitshaft nicht zu befristen hat (BGE 139 IV 186 E. 2), (neu) auch im Verfahren auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen Entscheids Geltung beanspruchen. Gründe, das gewöhnliche Berufungsverfahren und jenes auf Erlass eines selbstständigen nachträglichen Entscheids in der Frage der Sicherheitshaft anders zu behandeln, sind nicht ersichtlich (E. 2.4.2).

Ich gebe es zu: das ist viel praktischer.