Höchststrafe für das Kantonsgericht BL

Das Bundegericht heisst die Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid des Kantonsgerichts BL gut (BGer 6B_1392/2016 vom 09.03.2018). Dieses hatte ganz im Sinne ihres Angestellten entschieden, der im Verfahren Partei war.

In seinem Urteil stellt das Bundesgericht fest, die Argumentation der Vorinstanz gehe über einen blossen Rechtsfehler hinaus. Es wirft ihr vor, den Anspruch auf einen verfassungsmässigen Richter zu verletzen.:

Statt die ihr unterbreitete Rechtsfrage, welche sich auf die Strafanzeige vom 8. April 2016 bezieht, zu beantworten, bezeichnet die Vorinstanz eine andere Anzeige des Beschwerdeführers, die nicht Gegenstand des bei ihr pendenten Verfahrens war, als haltlos. Dass die Anzeige vom 8. April 2016 mutwillig gewesen sein soll und deshalb die Voraussetzungen für eine Kostenauflage erfüllt seien, leitet die Vorinstanz einzig daraus ab, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 2 bereits zum zweiten Mal angezeigt hat. Eine derartige Argumentation geht über einen blossen Rechtsfehler hinaus. Sie erweckt vielmehr den Anschein der Voreingenommenheit der Mitglieder des vorinstanzlichen Spruchkörpers zugunsten des beim Kantonsgericht angestellten Beschwerdegegners 2. Der Anspruch auf ein verfassungsmässiges Gericht ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 139 III 120 E. 3.2.2). Es erübrigt sich damit, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen. (E. 1, Hervorhebungen durch mich)..