Informationsanspruch der Opfer und anderer Personen

Das Bundesgericht lässt in einem neuen Grundsatzentscheid zu, dass die Mutter eines Mordopfers gestützt auf Art. 92a StGB Informationen über den Strafvollzug des Gehilfen des Mörders erhält (BGE 6B_630/2019 vom 29.07.2019, Publikation in der AS vorgesehen).

Der Entscheid ist in französischer Sprache begründet, weshalb ich mich darauf beschränke, aus der entsprechenden Medienmittelung zu zitieren:

Nicht stichhaltig ist zunächst das Argument der Beschwerdeführerin, dass ein überraschendes Aufeinandertreffen wenig wahrscheinlich sei. Angesichts des Umstandes, dass die Wohnorte der Täterin und der Mutter des Opfers nur einige Dutzend Kilometer voneinander entfernt sind, ist ein Aufeinandertreffen nicht abwegig. Die ersuchten Informationen ermöglichen es der Mutter des Opfers, nach Entlassung der Täterin deren Wohnort und dessen Umgebung zu meiden. Einer der Hauptgründe für die Annahme der fraglichen Bestimmung bestand im Übrigen gerade in der Möglichkeit, dass sich die Wege der informationsberechtigten Person und des Täters zufällig kreuzen könnten. Die Informationsübermittlung setzt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch nicht voraus, dass die verurteilte Person gegenüber der ersuchenden Person ein “negatives Verhalten” an den Tag gelegt haben müsste, etwa durch das Ausstossen von Drohungen. Dass solches vorausgesetzt würde, geht aus der fraglichen Bestimmung nicht hervor und entspricht auch nicht dem Willen des Gesetzgebers.