Informationsanspruch bei der Hausdurchsuchung

Will die Untersuchungsbehörde anlässlich einer Hausdurchsuchung oder einer Edition Informationsträger “sicherstellen”, haben sie den Inhaber verständlich über seinen Siegelungsanspruch nach Art. 248 StPO zu informieren (BGer 1B_85/2019 vom 08.08.2019).

Die Beweislast für die Erfüllung der wirksamen Rechtsbelehrung liegt bei der durchführenden Behörde. Die Folgen der Beweislosigkeit sind indessen nicht ganz klar. Im vorliegenden Fall konnte dem Betroffenen jedenfalls nicht entgegengehalten werden, er bzw. seine Anwältin habe die Siegelung zu spät verlangt:

Der auf der (dem Bundesgericht nicht zugesandten) Rückseite des Protokolls über die Hausdurchsuchung offenbar enthaltene Hinweis auf Art. 248 StPO genügt nach der dargelegten Rechtsprechung insoweit nicht; dies hier umso weniger, als der Beschwerdeführer die Unterzeichnung des Protokolls verweigert hat. Ergibt sich aus den Akten demnach nicht, dass die kantonalen Behörden den Beschwerdeführer rechtzeitig und ausreichend über seine Rechte nach Art. 248 StPO informiert haben, kann diesem daraus, dass er nicht sofort um Siegelung ersucht hat, kein Nachteil entstehen.