(Keine) Geldwäscherei durch Auslandsüberweisung

Geldwäscherei ist nach schweizerischem Verständnis Einziehungsvereitelung. Die blosse Verlängerung des “paper trails” stellt daher in der Regel keine Tathandlung.

Das gilt auch für die Investition in Gebrauchswerte (BGE 6B_453/2017 vom 16.03.2018, Publikation in der AS vorgesehen). Nach dem zitierten Grundsatzentscheid des Bundesgerichts muss nun aber auch eine Auslandsüberweisung nicht tatbestandsmässig sein:

Nach Ansicht der Lehre erfüllt jede Überweisung ins Ausland von deliktisch erlangten Vermögenswerten den Tatbestand der Geldwäscherei, unabhängig davon, ob ein  paper trail vorliegt oder nicht (….). Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass es nur selten vorkommen dürfe, dass exportierte Vermögenswerte auf dem Rechtshilfeweg zur Einziehung in die Schweiz zurücktransferiert werden (…). Zweck der Einziehung von deliktisch erlangten Vermögenswerten ist aber, dem organisierten Verbrechen oder dem Einzeltäter die finanzielle Basis zu entziehen (…). Ob die Einziehung im In- oder im Ausland erfolgt, ist in dieser Hinsicht belanglos. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Vermögenswerte in die Schweiz zurückgeführt werden. Geldwäscherei ist bei einer Auslandsüberweisung demnach nur dann zu bejahen, wenn die Transaktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln (7.2.2).

Das ist einer der wenigen Entscheide, der die Geldwäscherei eher einschränkt statt ausdehnt. Ein Optimist könnte daraus schliessen, dass das Bundesgericht das strafrechtliche Geldwäschereikonzept kritischer zu sehen beginnt.