Kollusionsgefahr nach vier Jahren U-Haft?

Der ehemalige Innenminister von Gambia bleibt für weitere sechs Monate in Untersuchungshaft, welche im Januar 2017 angeordnet worden war. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erkennt keine Gründe, welche gegen die Haftgründe der Flucht- und Kollusionsgefahr sprechen könnten (BStGer BH.2020.7 E. 7). Trotz notwendiger Verteidigung im Untersuchungsverfahren wird dem Ex-Minister die unentgeltliche Rechtspflege verweigert. Die Begründung ist in rechtlicher Hinsicht fast noch holpriger als sie es sprachlich ist:

10.2 Über die Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege im vor ihr geführten Beschwerdeverfahren entscheidet die Beschwerdekammer selbst. Eine in der Strafuntersuchung eingesetzte amtliche Verteidigung wirkt im Haftbeschwerdeverfahren – jedenfalls wenn die beschuldigte Person beschwerdeführende Partei ist – nicht automatisch als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit und zwar auch dann nicht, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren notwendig verteidigt werden muss. Die unentgeltliche Rechtspflege kann bei Haftbeschwerden von der Nichtaussichtslosigkeit des konkret verfolgten Prozessziels abhängig gemacht werden. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Bei Haftbeschwerden ist Aussichtslosigkeit mit Zurückhaltung anzunehmen (vgl. zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BH.2018.5 vom 28. August 2018 E. 9.2 m.w.H.).

10.3 Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, ist zu bezweifeln, dass die Gewinnaussichten überhaupt als ernsthaft bezeichnet werden können. Die Frage muss aber nicht vertieft werden, weil das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers bereits aus dem Grund abzuweisen ist, dass sich aus der Verweisung auf das eingereichte Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren SV.17.0026, das vom 17. Oktober 2017 datiert (BP.2020.73, act. 1.1) sowie auf die eingereichte Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember 2017 betreffend amtliche Verteidigung (BP.2019.73, act. 1.2), und aus dem geltend gemachten Umstand, dass sich seine finanziellen Verhältnisse seither nicht geändert hätten (BP.2019.73, act. 1 S. 4), klar nicht erschliesst, dass der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, für die durch das vorliegende Verfahren verursachten Kosten aufzukommen.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang rügt, die Beschwerdegegnerin habe diesbezüglich keine Abklärungen vorgenommen, jedenfalls nicht, dass er davon wisse, geht er fehl. Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer – und nicht der Beschwerdegegnerin -, im Rahmen seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen. Abgesehen davon trifft auch nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin keine Abklärungen zur finanziellen Situation des Beschwerdeführers vorgenommen habe. Anlässlich seiner Einvernahme vom 5. März 2018 (KZM 18 1055, Ordner Beilagen, Lasche 4, SV.17.0026, pag. 13-001-0475 ff.) machte der Beschwerdeführer auf Befragung keine Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen.

Die Verteidigung stellte sich in erster Linie gegen den allgemeinen Haftgrund des Tatverdachts, den das Bundesstrafgerichts aber weiterhin bejaht. Gut, dass ausgerechnet die schweizerische Bundesstrafjustiz dafür sorgen will, dass das schweizerische Strafrecht auch in Gambia durchgesetzt wird. Möglicherweise ist das ja auch etwas einfacher als im eigenen Land.