Kostenentscheid verletzt Unschuldsvermutung

Art. 179ter StGB verbietet die Aufnahme nichtöffentlicher Gespräche ohne die Einwilligung der anderen Gesprächsteilnehmer. Nach BGE 108 IV 161 E. 2c gilt dies aber nur für Privatgespräche. Dazu gehören beispielweise nicht Auskunftsersuchen an eine Amtsstelle.

Es war daher nicht zulässig, einem Beschuldigten trotz Einstellung des Verfahrens Kosten aufzuerlegen (BGer 6B_925/2018 vom 07.03.2019). Sein Verhalten war daher auch nicht zivilrechtlich vorwerfbar:

Nach dieser Rechtsprechung schützt Art. 179ter StGB “dieses [scil. das Gespräch] nur, wenn es sich um Äusserungen im privaten Bereich handelt”. Das war hier angesichts eines Auskunftsersuchens bei einer Amtsstelle der RAV nicht der Fall. Der Beschwerdeführer kann sich somit für seine ursprüngliche Rechtsauffassung (vgl. oben E. 1.1) auf eine seit dem Jahr 1982 bestehende Rechtsprechung zu Art. 179ter Abs. 1 StGB berufen. Die in der Lehre geäusserte Kritik ändert an dieser Tatsache nichts. Dem Beschwerdeführer lässt sich mithin kein “zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten” im Sinne von Art. 28 ZGB vorhalten, das zur Überbindung der Verfahrenskosten unter dem Titel von Art. 426 Abs. 2 StPO berechtigen würde. Der Beschwerdeführer hatte die Aufnahme des Beratungsgesprächs nie bestritten und die Aufnahme von sich aus zu allem Anfang offengelegt. Die Verfahrenskosten wurden durch den Strafantrag und die dadurch veranlassten Untersuchungen der Staatsanwaltschaft verursacht. Das alles ist dem Beschwerdeführer weder straf- noch zivilrechtlich vorwerfbar. Er wurde zu Unrecht ins Recht gefasst. Die vorinstanzliche Rechtsverletzung liegt somit auf der Hand. Sie erging aufgrund einer unrichtigen Beurteilung der Rechtslage (oben E. 1.3.1) [E. 1.5].