Höchstrichterlich bewilligtes „fishing“
Auch Personen, die in einem Strafverfahren nicht beschuldigt sind, können die Siegelung von in ihrem Eigentum stehenden, sichergestellten Beweismitteln verlangen. Auch sie müssen allerdings „zulässigerweise“ Geheimnisschutzgründe i.S.v. Art. 264 StPO anrufen, um akzessorische Durchsuchungsvoraussetzungen geltend machen zu können. In einem solchen Verfahren beriefen sich zwei Nichtbeschuldigte u.a. auf die Verhältnismässigkeit, drangen damit aber nicht durch (BGer 7B_523/2025 vom 19.06.2026):
Die Entsiegelung erweist sich auch im Übrigen als verhältnismässig. Die Durchsuchung des vom Beschuldigten verwendeten Mobiltelefons ist zur Sicherung möglicher Kommunikations- und Dokumentationsspuren geeignet. Ein gleich geeignetes milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Daran ändert auch der Einwand der Beschwerdeführenden nichts, wonach allfällige sachdienliche Daten bei der Beschwerdeführerin 2 mittels Edition hätten herausverlangt werden können; es habe keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sie einer entsprechenden Editionsverfügung nicht nachgekommen wäre. Dem kann nicht gefolgt werden. Eine Edition setzt voraus, dass die herauszugebenden Unterlagen oder Daten im Voraus hinreichend bestimmt werden können. Daran fehlt es, da erst die Durchsuchung zeigen soll, welche auf dem Gerät vorhandenen Kommunikationsinhalte und Daten einen Bezug zu den untersuchten Vorgängen aufweisen. Eine Edition vermöchte zudem Einzelkommunikation, Anhänge, Metadaten und sonstige Nutzungsspuren nicht in vergleichbarer Weise zu sichern. Sie stellt daher kein gleich geeignetes milderes Mittel dar (E. 4.3.3).
Das ist erstens „fishing“ und zweitens kann die Verhältnismässigkeit mit der Geeignetheit und der Subsidiarität nicht abschliessend bejaht werden. Aber wie sollen Strafbehörden wissen, was sie sagen, bevor sie hören was sie denken?
Das Bundesgericht arbeitet immer deutlicher auf die Abschaffung des Instituts der Siegelung hin.
Ganz genau.
Und eine weitere Variante lautet: Wie sollen sie wissen, was sie denken, bevor sie hören, was sie sagen?
„Das Bundesgericht arbeitet immer deutlicher auf die Abschaffung des Instituts der Siegelung hin.“ ????
„Mit Beschluss vom 13. August 2024 hiess das Kantonsgericht Graubünden die gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl erhobene Beschwerde von A.A.________ und der A.________ AG gut und wies die Staatsanwaltschaft an, die sichergestellten Gegenstände unverzüglich zu versiegeln.“
WIeso wurden denn das Gerät nicht herausgegeben, sondern versiegelt? Wenn die Beschwerde gegen die Beschlagnahme gutgeheissen wird, müsste doch die Beschlagnahme aufgehoben werden, und dann gibt es gar kein siegelungsfähiges Objekt?
Weil die Beschlagnahme keine Bedingung/Voraussetzung für eine Siegelung darstellt. Im Gegenteil: was gesiegelt wurde, kann eben gerade nicht beschlagnahmt werden- bis es entsiegelt wurde. Mit der Siegelung wird ja gerade geltend gemacht, das ein Beschlagnahmehindernis besteht (art. 248.1 stpo). 1. Sicherstellung/Edition (art. 241 ff./265 stpo), 2. Entsiegelung (art. 248 f. stpo), 3. Beschlagnahme (art. 263 ff. stpo).
Es handelt sich hier NICHT um einen Pharma-CEO oder sonst jemand der Geld hat.
Korrektes Urteil des BGer. Es ist nämlich nur dafür da, damit die Reichen vor den Armen geschützt werden.
Die Armen könnten sich ja auch einfach Aktien kaufen, statt herumzuheulen.