Höchstrichterlich bewilligtes „fishing“

Auch Personen, die in einem Strafverfahren nicht beschuldigt sind, können die Siegelung von in ihrem Eigentum stehenden, sichergestellten Beweismitteln verlangen. Auch sie müssen allerdings „zulässigerweise“ Geheimnisschutzgründe i.S.v. Art. 264 StPO anrufen, um akzessorische Durchsuchungsvoraussetzungen geltend machen zu können. In einem solchen Verfahren beriefen sich zwei Nichtbeschuldigte u.a. auf die Verhältnismässigkeit, drangen damit aber nicht durch (BGer 7B_523/2025 vom 19.06.2026):

Die Entsiegelung erweist sich auch im Übrigen als verhältnismässig. Die Durchsuchung des vom Beschuldigten verwendeten Mobiltelefons ist zur Sicherung möglicher Kommunikations- und Dokumentationsspuren geeignet. Ein gleich geeignetes milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Daran ändert auch der Einwand der Beschwerdeführenden nichts, wonach allfällige sachdienliche Daten bei der Beschwerdeführerin 2 mittels Edition hätten herausverlangt werden können; es habe keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sie einer entsprechenden Editionsverfügung nicht nachgekommen wäre. Dem kann nicht gefolgt werden. Eine Edition setzt voraus, dass die herauszugebenden Unterlagen oder Daten im Voraus hinreichend bestimmt werden können. Daran fehlt es, da erst die Durchsuchung zeigen soll, welche auf dem Gerät vorhandenen Kommunikationsinhalte und Daten einen Bezug zu den untersuchten Vorgängen aufweisen. Eine Edition vermöchte zudem Einzelkommunikation, Anhänge, Metadaten und sonstige Nutzungsspuren nicht in vergleichbarer Weise zu sichern. Sie stellt daher kein gleich geeignetes milderes Mittel dar (E. 4.3.3).

Das ist erstens „fishing“ und zweitens kann die Verhältnismässigkeit mit der Geeignetheit und der Subsidiarität nicht abschliessend bejaht werden. Aber wie sollen Strafbehörden wissen, was sie sagen, bevor sie hören was sie denken?

Das Bundesgericht arbeitet immer deutlicher auf die Abschaffung des Instituts der Siegelung hin.