Notwehrexzess nach dümmlichen Provokationen im Strassenverkehr

Das Bundesgericht hatte folgenden Sachverhalt zu beurteilen (vgl. BGer 6B_793/2018 vom 09.01.2019, E. 2.3):

Der Privatkläger 3 fuhr mit dem Fahrrad über den Fussgängerstreifen. Der Beschwerdeführer störte sich daran, weshalb er hupte. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Privatkläger 3 fühlten sich durch die Gegenseite provoziert, worauf es zu einer verbalen Auseinandersetzung kam. Der Privatkläger 3 weigerte sich, den Fussgängerstreifen freizugeben, wodurch er die Weiterfahrt des Beschwerdeführers verhinderte. Hinter dem Fahrzeug des Beschwerdeführers begann sich der Strassenverkehr zu stauen. Mehrere Fahrer bekundeten ihren Unmut durch Hupen. Darauf fuhr der Beschwerdeführer mit seinem Auto langsam auf den Privatkläger 3 zu, so dass sich dieser auf die Motorhaube setzte, um nicht überfahren zu werden. Schliesslich rutschte der Privatkläger 3 wieder von der Motorhaube herunter (…). Der Beschwerdeführer verwendete somit sein Fahrzeug, um den Privatkläger 3 physisch von der Strasse zu drängen.

Ohne die Notwehr zu prüfen, verwarf die Vorinstanz die Anwendbarkeit des entschuldbaren Notstands (Art. 18 StGB). Das Bundesgericht schliesst hingegen auf (exzessive) Notwehr (Art. 15 f. StGB):

Der Privatkläger 3 hinderte den Beschwerdeführer nach einer verbalen Auseinandersetzung für eine gewisse Zeit grundlos in seiner Weiterfahrt, indem er auf dem Fussgängerstreifen stehend die Fahrbahn blockierte. Mit seiner Handlung griff der Privatkläger 3 in die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers ein, welche durch Art. 181 StGB geschützt sind. Der Angriff dauerte solange, dass sich auch mehrere unbeteiligte Verkehrsteilnehmer gestört fühlten und hupten. Somit lag im Zeitpunkt der strafrechtlich relevanten Handlung des Beschwerdeführers ein Angriff auf dessen Rechtsgüter nach Art. 15 StGB vor. Der Beschwerdeführer war folglich berechtigt, diesen Angriff des Privatklägers 3 auf seine Rechtsgüter nach Art. 15 StGB in angemessener Weise abzuwehren. Auch wenn in Bezug auf die Angemessenheit der Abwehr nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden dürfen, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (BGE 136 IV 49 E. 3.2 S. 51 f. mit Hinweisen), erweist sich die Reaktion des Beschwerdeführers nicht als angemessen. Wer mit der physischen Kraft eines Fahrzeugs auf eine Person zufährt, so dass sich diese auf die Motorhaube retten muss, um nicht überfahren zu werden, handelt nicht angemessen. Ein solches Vorgehen birgt das Risiko erheblicher Verletzungen bei der betroffenen Person. Der Beschwerdeführer hat insofern die Grenzen einer den Umständen angemessenen Abwehr offensichtlich überschritten und damit einen Notwehrexzess begangen. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 3.3).

Das Strafrecht als ultima ratio, nicht wahr.