Obergericht AG: Punitivität vor Recht

Manchmal fehlen mir einfach die Worte. Ich beschränke mich daher darauf, aus der Erwägung eines aktuellen Bundesgerichtsentscheids zu zitieren (BGer 6B_1263/2020 vom 05.10.2022):

Obschon die Vorinstanz den Beschwerdeführer in der Folge im Sinne dieser Erwägung der einfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig spricht, legt sie, entsprechend ihrer Auffassung, wonach ein Schuldspruch wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung hätte erfolgen müssen, bei der Strafzumessung jedoch für die “konkret schwerste ungetreue Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht” eine Einsatzstrafe fest und erhöht diese in Anwendung des Asperationsprinzips aufgrund der “weiteren qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgungen” (vgl. angefochtenes Urteil E. 6.4.1 ff. S. 17 ff.; Vorgehen bestätigt in der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 25. August 2022 zu Ziff. 2.5 S. 5). Dieses Vorgehen ist mit dem in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerten Asperationsprinzip nicht vereinbar. Art. 49 Abs. 1 StGB legt unter der Marginale “Konkurrenzen” die Rechtsfolgen fest, die einen Täter treffen, der denselben Straftatbestand mehrfach oder mehrere verschiedene Straftatbestände verletzt hat. Wird der Beschwerdeführer – wie vorliegend geschehen – wegen einfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung schuldig gesprochen, kann bei der Strafzumessung keine Gesamtstrafenbildung infolge mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung erfolgen (E. 6.3.1, Hervorhebungen durch mich). 

Wieso es wohl zwei Jahre ab dem Urteil des kassierten Urteils brauchte?