Private Videoaufnahmen im öffentlichen Raum als Beweismittel

In einem heute publizierten Grundsatzentscheid hatte das Bundesgericht die Verwertbarkeit von Videoaufnahmen im öffentlichen Raum durch Private zu beurteilen (BGE 6B_1133/2021 vom 01.02.2023, Fünferbesetzung). Konkret ging es um die Videoüberwachung eines aus welchen Gründen auch immer anonymisierten Flughafenparkhauses U.

Zuerst prüfte das Bundesgericht, ob die Videoaufnahmen den Grundsätzen von Art. 4 Abs. 4 DSG entsprachen. Es lässt die Frage offen, denn

Selbst wenn der Grundsatz der Transparenz verletzt sein sollte, wäre eine Persönlichkeitsverletzung des Beschwerdeführers durch ein überwiegendes privates Interesse gerechtfertigt (E. 2.4.1.). 

Die Datenbearbeitung erweise sich nicht als widerrechtlich, denn die Betreiberin verfüge über ein überwiegendes Sicherheitsinteresse:

Wenn die Vorinstanz im Ergebnis von einem überwiegenden Sicherheitsinteresse der Betreiberin (und Dritter) ausgeht, ist dies nicht zu beanstanden. Damit erweist sich die Datenbearbeitung nach Art. 13 DSG als nicht widerrechtlich.  die Datenbearbeitung nach Art. 13 DSG als nicht widerrechtlich (Art. 2.4.3.)

Um die Sicherheit ging es hier ja aber ganz offensichtlich nicht einmal im Ansatz. Aber im Ergebnis hiess das, dass nach dem Schema Wohlers (FP Sonderheft 1/2020 204), den das Bundesgericht hier merkwürdigerweise nicht einmal zitiert, gar keine rechtswidrige Beweisverwertung vorlag, womit sich Art. 141 StPO gar nicht zur Diskussion stehen konnte.

Was sagen die Datenschutz-Cracks dazu? Kann eine solche Videoüberwachung nach den Massstäben des Bundesgerichts überhaupt widerrechtlich sein?