Ramanauskas v. Litauen

Die HRRS-Ausgabe März 2008 ist seit ein paar Tagen online. Speziell hinweisen möchte ich auf HRRS-EGMR Nr. 74420/01 vom 05.02.2008, Ramanauskas v. Litauen (download), und insbesondere auf die nachfolgend wiedergegebenen Leitsätze des Bearbeiters Karten Gaede. Der erste Leitsatz dürfte bei etlichen schweizerischen Strafrichtern auf blankes Unverständnis stossen.

  1. Jede Verwertung eines durch eine rechtswidrige Tatprovokation erlangten Beweismittels ist in einem fairen Strafverfahren ausgeschlossen. Auch die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege kann ihre Verwertung in einem fairen Strafverfahren nicht rechtfertigen. Wenn ein Angeklagter behauptet, durch die Polizei zur Tat provoziert worden zu sein, müssen die Gerichte diesen Vorwurf mit Blick auf das bestehende Verwertungsverbot sorgfältig aufklären. Sind die Behauptungen des Angeklagten nicht völlig unwahrscheinlich, trägt der Staat die “Beweislast” dafür, dass keine rechtswidrige Tatprovokation erfolgt ist. 
  2. Kann das Gericht nach dem von den Strafverfolgungsbehörden offen gelegten Material eine Tatprovokation nicht bejahen, müssen die Verteidigungsrechte (insbesondere: Waffengleichheit und rechtliches Gehör) in dem Verfahren, in dem die Tatprovokation verneint wird, adäquat geschützt werden (vgl. Edwards and Lewis v. the United Kingdom [GC], nos. 39647/98 and 40461/98, §§ 46-48, ECHR 2004-X [= HRRS 2005 Nr. 1 vgl. dazu Gaede StV 2006, 599 ff.]).
  3. Eine Tatprovokation liegt vor, wenn sich eine verdeckt ermittelnde Person, die der Polizei zuzurechnen ist, nicht auf eine in erster Linie passive Aufklärung von strafbaren Aktivitäten beschränkt, sondern – um eine spätere Verfolgung zu ermöglichen – einen solchen Einfluss auf den Betroffenen ausübt, dass sie diesen zur Begehung einer Straftat anstiftet, die anderenfalls nicht begangen worden wäre. Diese Grenze gilt auch dann, wenn die Tatprovokation von der Polizei organisiert wurde und durch eine von der Polizei geführte Privatperson begangen wird.
  4. Ein späteres Geständnis des Angeklagten bezüglich der Begehung der provozierten Tat führt zu keinerlei Einschränkung der bestehenden Maßstäbe.
  5. Das Recht auf ein faires Verfahren gilt für alle Arten von Straftaten einschließlich Straftaten, die der organisierten Kriminalität zuzurechnen sind. Der dem Recht auf ein faires Strafverfahren zukommende herausragende Rang schließt es aus, dieses Recht der Zweckmäßigkeit zu opfern.
  6. Der Gebrauch geheimer Ermittlungsmethoden stellt nicht per se eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren dar. Auch zur Vermeidung von Tatprovokationen muss ihr Gebrauch jedoch klaren Grenzen unterliegen. 
  7. Die Zurechnung eines tatprovozierenden Verhaltens von Polizeiangehörigen zum Staat kann nicht mit der bloßen Behauptung ausgeschlossen werden, die – im Dienst handelnden – Polizisten hätten “auf ihre eigene private Initiative hin” gehandelt. Dies gilt besonders dann, wenn diese “private Initiative” selbst strafrechtlich nicht verfolgt wird.