Richterliche Professionalität

Wesentliche Verfahrensmängel im erstinstanzlichen Verfahren können gestützt auf Art. 409 StPO zur Rückweisung an das erstinstanzliche Gericht führen, das die Verfahrensmängel zu verantworten hat. In der Schweiz ist es üblich, dass dieses dann wiederum in derselben Besetzung tagt. Einen Ausstandsgrund stellt dies nach Bundesgericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR (Ringeisen gegen Österreich vom 16. Juli 1971 [Nr. 2614/65], Serie A Bd. 13 § 97) nicht dar (BGer 7B_368/2025 vom 15.01.2026):

Auch stellt der Umstand, dass der Rückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts aufgrund einer Verletzung des Konfrontationsanspruchs des Beschwerdeführers erfolgte, für sich alleine keinen Befangenheitsgrund dar. Darin ist kein ausstandsbegründender Verfahrensfehler im Sinne der Rechtsprechung zu sehen und von den betroffenen Gerichtspersonen kann erwartet werden, dass sie die Sache mit der nötigen Professionalität und Unvoreingenommenheit nochmals behandeln werden (BGE 143 IV 69 E. 3.1; 138 IV 142 E. 2.3; vgl. auch BGE 148 IV 137 E. 5.7). Wesentliche Gründe, weshalb sich dies bei den vorliegend betroffenen Richterinnen und Richtern anders verhalten sollte, sind nicht ersichtlich. Namentlich nennt der Beschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte, wonach sich die betroffenen Richterinnen und Richter aufgrund von Wortmeldungen oder dergleichen in Bezug auf die unter der Wahrung des Konfrontationsanspruchs durchzuführenden Einvernahmen in ihrer Meinung bereits derart festgelegt hätten, dass sie die Aussagen beim neuen Entscheid nicht mehr unvoreingenommen würdigen könnten (vgl. BGE 148 IV 137 E. 5.11; MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 29 zu Art. 56 StPO) [E. 3.5].

Vergangene krasse Verfahrensfehler begründen keine Zweifel an künftiger Professionalität