Richterliche Professionalität
Wesentliche Verfahrensmängel im erstinstanzlichen Verfahren können gestützt auf Art. 409 StPO zur Rückweisung an das erstinstanzliche Gericht führen, das die Verfahrensmängel zu verantworten hat. In der Schweiz ist es üblich, dass dieses dann wiederum in derselben Besetzung tagt. Einen Ausstandsgrund stellt dies nach Bundesgericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR (Ringeisen gegen Österreich vom 16. Juli 1971 [Nr. 2614/65], Serie A Bd. 13 § 97) nicht dar (BGer 7B_368/2025 vom 15.01.2026):
Auch stellt der Umstand, dass der Rückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts aufgrund einer Verletzung des Konfrontationsanspruchs des Beschwerdeführers erfolgte, für sich alleine keinen Befangenheitsgrund dar. Darin ist kein ausstandsbegründender Verfahrensfehler im Sinne der Rechtsprechung zu sehen und von den betroffenen Gerichtspersonen kann erwartet werden, dass sie die Sache mit der nötigen Professionalität und Unvoreingenommenheit nochmals behandeln werden (BGE 143 IV 69 E. 3.1; 138 IV 142 E. 2.3; vgl. auch BGE 148 IV 137 E. 5.7). Wesentliche Gründe, weshalb sich dies bei den vorliegend betroffenen Richterinnen und Richtern anders verhalten sollte, sind nicht ersichtlich. Namentlich nennt der Beschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte, wonach sich die betroffenen Richterinnen und Richter aufgrund von Wortmeldungen oder dergleichen in Bezug auf die unter der Wahrung des Konfrontationsanspruchs durchzuführenden Einvernahmen in ihrer Meinung bereits derart festgelegt hätten, dass sie die Aussagen beim neuen Entscheid nicht mehr unvoreingenommen würdigen könnten (vgl. BGE 148 IV 137 E. 5.11; MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 29 zu Art. 56 StPO) [E. 3.5].
Vergangene krasse Verfahrensfehler begründen keine Zweifel an künftiger Professionalität
E. 3.4: „Der Anschein von Befangenheit „aus anderen Gründen“ (im Sinne von Art. 56 lit. f StPO) kann bestehen, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen einer verantwortlichen Justizperson vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken“
Was braucht es denn in dieser spezifischen Konstellation, damit ein Ausstandsgrund gegeben ist?
Gruss vom Atoll
Ein Persilschein für Richter: Verfahrensfehler erfolgen gemäss diesem Urteilsauszug kaum einmal absichtlich, folglich können sie auch keinen objektiven Anschein der Befangenheit begründen.
Die Praxis belegt das Gegenteil: Verletzungen des rechtlichen Gehörs (hier: Konfrontationsanspruch) begehen die Richter (fast) immer absichtlich. Denn als grundlegende Verfahrensvorschrift müssen sie das rechtliche Gehör in all seinen Formen täglich anwenden und gewähren bzw. es wird meistens von der Verteidigung oder den Beschuldigten beantragt – ist somit unübersehbar.
Also eine klare Lüge und bewusste Rechtsverweigerung der hier beteiligten Bundesrichter Abrecht, Koch und Kölz zum Nachteil des Verurteilten.
Und wenn es ihnen – wie hier – in den Kram passt, stützen sie sich auf ein 54-jähriges EGMR-Urteil.
„… aufgrund von Wortmeldungen oder dergleichen in Bezug auf die unter der Wahrung des Konfrontationsanspruchs durchzuführenden Einvernahmen …“ Schwurbel. „… der nötigen Professionalität …“ Ich frage mich immer, woher die Unverfrorenheit genommen wird, selbst bei klaren Fehlern von Richtern und/oder Willkür von „Professionalität“ auszugehen. Und was ist die „nötige“ Professionalität?
Richter sind halt Berufsluschen. Sie können es nicht besser, man muss daher Grosszügig mit Ihnen sein. Im Arbeitsrecht bezahlt man halt nicht Leistung oder Qualität sondern lediglich die Zeit. Der Staat ist halt eine Art Behindertenwerkstatt, die meisten Staatsangstellten kannst du in der freien Wirtschaft nicht brauchen.