SDÜ 54: Kein Anspruch auf doppelte Bestrafung

Ein in der Schweiz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe Verurteilter hat sich gegen den verfügten Strafantritt zur Wehr gesetzt, weil er demnächst in Tschechien für dieselben Handlungen strafrechtlich beurteilt und möglicherweise milder bestraft werden wird.

Das Bundesgericht hat für die nicht uninteressante Argumentation des Verurteilten kein Verständnis und hält fest, dass aus Art. 54 SDÜ [Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (SDÜ; Amtsblatt der EU Nr. L 239 vom 22. September 2000 S. 19 ff.; nicht in der SR veröffentlicht] kein Anspruch auf doppelte Bestrafung abzuleiten ist (BGer 6B_1019/2019 vom 03.10.2019):

Art. 54 SDÜ schützt die Betroffenen davor, in verschiedenen Staaten mehrmals für dieselbe Tat bestraft zu werden. Das Gegenteil – ein Anspruch auf doppelte Bestrafung also, um ein potentiell milderes Urteil an einem anderen Gerichtsstand zu erwirken – kann aus der genannten Bestimmung hingegen nicht abgeleitet werden (E. 2.3). 

Weiss jemand, wieso das SDÜ, das ja nicht ganz unwichtig ist, nicht in der SR publiziert wird?