Strafantrag nur mit Spezialvollmacht?

Das Strafantragsrecht ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein höchstpersönliches Recht das auch durch Vertreter ausgeübt werden kann.

Das Bundesgericht scheint in solchen Fällen aber eine spezifizierte Vollmacht zu verlangen. Ob eine solche vorliegt, ist (auch) Sachverhaltsfrage (BGer 6B_995/2017 vom 04.07.2018):

Es stelle sich die Frage, weshalb der als Rechtsanwalt tätige Beschwerdegegner 2 einen Strafantrag nicht ausdrücklich erwähnt habe, wenn er einen solchen gewollt hätte. Insbesondere dürfe aus dem Strafantrag vom 8. Februar 2013 nicht rückwirkend geschlossen werden, dass die Vollmacht diesen Strafantrag umfasse. Diese Ausführungen sind zutreffend. Indem die Vorinstanz einzig durch die Interpretation der in den Akten liegenden undatierten Generalvollmacht davon ausgeht, der Strafantrag vom 8. Februar 2013 beruhe auf einer speziellen Ermächtigung, ohne in ihrer Beweiswürdigung allfällige weitere Beweismittel zu berücksichtigen, stellt sie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest (E. 1.4).

Das Wollen des Strafantragstellers ist sicher Sachverhalt. Aber kann man wirklich sagen, dass die Feststellung durch die Vorinstanz schlechterdings unvertretbar und somit willkürlich sei?

In rechtlicher Hinsicht verlangt das Bundesgericht eine Art Spezialvollmacht, die aber auch konkludent erteilt werden kann:

Das Recht, Strafantrag zu stellen, ist grundsätzlich höchstpersönlicher Natur und unübertragbar (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4 S. 387; 130 IV 97 E. 2.1 S. 98 f.; je mit Hinweisen). Daraus folgt aber nicht, dass das Antragsrecht nicht auch von einem Vertreter ausgeübt werden kann. Wo immaterielle höchstpersönliche Rechtsgüter betroffen sind, welche dem Berechtigten naturgemäss innewohnen oder von ihrem Status herrühren, bedarf es nicht nur einer generellen, sondern einer speziellen, auf den konkreten Fall zugeschnittenen ausdrücklichen oder konkludenten Ermächtigung (BGE 122 IV 207 E. 3c S. 208 f.; Urteil 6B_334/2012 vom 26. September 2012 E. 2.2; je mit Hinweisen).

Die willkürliche Sachverhaltsfeststellung betrifft deshalb entscheidrelevante Sachverhaltselemente (E. 1.5).