BGG-Prozessfalle

Wer im Berufungsverfahren einen Beweisantrag stellt, kann ihn bei Abweisung durch die Verfahrensleitung anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholen. Wiederholt man ihn nicht, kann man sich vor Bundesgericht nicht auf Verletzung seines Gehörsanspruchs berufen.
Das Bundesgericht tritt daher auf eine entsprechende Rüge mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht ein (BGer 6B_1068/2017 vom 28.06.2018).

Die Verfahrensleitung der Vorinstanz lehnte diesen Beweisantrag bereits vor der Berufungsverhandlung am 21. Dezember 2016 ab (…). Gemäss Art. 331 Abs. 3 StPO können abgelehnte Beweisanträge an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden. Diese Bestimmung gilt auch im Berufungsverfahren (Art. 405 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliess es, seinen Beweisantrag anlässlich der Berufungsverhandlung zu wiederholen (…). Auf die Rüge ist mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht einzutreten (Art. 80 Abs. 1 BGG; Urteil 6B_811/2017 vom 23. März 2018 E. 1.5) [E. 2.6.1].

Der nächste Schritt ist dann wohl, dass man abgewiesene Beweisanträge vor Abschluss des Beweisverfahrens nochmals stellen muss.

Positiv zu erwähnen bleibt, dass solche Entscheide in aller Deutlichkeit zeigen, dass es im Strafprozess nicht um die Ermittlung der materiellen Wahrheit gehen kann. Ein entlastendes Beweismittel ist unbeachtlich, wenn es nicht oder nicht rechtzeitig in den Prozess eingebracht wird. Das ist sozusagen die Kehrseite der unverwertbaren Belastungsbeweise (wobei letztere nur zuungunsten der Beschuldigten unverwertbar sind).