Strafbare Störung der Wasserversorgung?

Nach Art. 239 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich u.a. strafbar, wer vorsätzlich den Betrieb einer zur allgemeinen Versorgung mit Wasser dienenden Anlage hindert, stört oder gefährdet. Das Bundesstrafgericht hatte sich mit einer Manipulation an einem Hydranten zu befassen, die zu einem Wasseraustritt geführt hat, der nicht bestimmbar war, weil zu wenig Wasser ausgetreten ist (BStGer SK.2018,30).

Das Bundesstrafgericht verurteilte den Beschuldigten trotzdem. Das Bundesgericht kassiert diesen Entscheid als (damals noch) zweite Instanz (BGer 6B_935/2019 vom 17.02.2020):

Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht nachvollziehbar. Unklar ist, weshalb die Vorinstanz davon ausgeht, die Löschwasserversorgung sei während einer gewissen Zeit nicht gewährleistet gewesen. Dies obschon sie feststellt, der Hydrant sei nicht beschädigt worden, sondern es sei lediglich die Spindel leicht mit einer  1 / 4 -Umdrehung geöffnet worden, was zu einem geringen Wasserverlust geführt habe. War der Anschluss eines Schlauchs durch die Feuerwehr wie vom Beschwerdeführer behauptet (allenfalls nach einem vorgängigen vollständigen Zudrehen der Spindel) dennoch problemlos möglich, ist nicht ersichtlich, weshalb die Löschwasserversorgung durch das leichte Öffnen der Spindel und den geringen Wasserverlust hätte behindert, gestört oder gefährdet worden sein sollen. Eine Begründung dafür kann dem angefochtenen Entscheid nicht entnommen werden.  Anders als im Urteil 6B_217/2012 vom 20. Juli 2012, auf welches die Vorinstanz abstellt (…), kam es vorliegend zu keiner Beschädigung von Hydranten. Zwar warf die Anklage dem Beschwerdeführer in fünf weiteren Anklagepunkten vor, Hydranten durch das Anbringen von Sprengstoffvorrichtungen, die teils auch detonierten, beschädigt zu haben (…). Dies hat bei der Beurteilung der Strafbarkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 2 StGB jedoch unberücksichtigt zu bleiben, da die Vorinstanz das Verfahren bezüglich dieser Vorwürfe infolge Verjährung einstellte (…). Die Rüge des Beschwerdeführers ist begründet. Damit braucht auf dessen weitere Einwände nicht mehr eingegangen zu werden (E. 2.4).