Strafbares Schweigen

Das Bundesgericht klärt in Dreierbesetzung eine umstrittene Rechtsfrage zu Art. 148a StGB (BGer 6B_1015/2019 vom 04.12.2019). Es

Das Bundesgericht schliesst sich der Minderheitsmeinung von Donatsch an und lässt das blosse Verschweigen, das zu einem unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe führt, genügen:

Die Ansicht von ANDREAS DONATSCH überzeugt. Die in den zitierten Kommentaren vertretenen Meinungen (oben E. 4.5.4) übergehen die in der Botschaft begründeten Motive der Gesetzgebung, so dass der von ihnen vertretenen Auslegung der Tatbestandsvariante des “Verschweigens” nicht gefolgt werden kann. Weder ist dieser Variante eine eigenständige Bedeutung abzusprechen noch dagegen einzuwenden, durch den Schutz des berechtigten Personen zustehenden Sozialvermögens werde die öffentliche Hand privilegiert. Insbesondere aber muss die Auslegung von Art. 148a StGB im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 146 StGB, wie sie in BGE 140 IV 11 dargelegt ist, daran scheitern, dass Art. 148a StGB keinen Betrugstatbestand kodifiziert. Die Forderung der Beschwerdeführerin, die Strafbarkeit des Verschweigens an das “entsprechende aktive Nachfragen des Leistungserbringers” zu knüpfen, würde erfordern, das verpönte Verhalten ohne Anhaltspunkt in Gesetzeswortlaut und Gesetzesmotiven als arglistig zu bestimmen und dieser Handlungsvariante tatsächlich die eigenständige Bedeutung abzusprechen. Eine kohärente Auslegung des Tatbestands müsste ebenso für die Handlungsvarianten Arglist voraussetzen. Das alles widerspricht der ratio legis (E. 4.5.6).

Eine der Folgen war der Landesverweis, den das Bundesgericht ebenfalls stützt. Wer schweigt, kann des Landes verwiesen werden.