Strafverteidiger: Gebüsst wegen Vergleichsabschlusses
Das Bundesgericht schützt die berufsrechtliche Sanktionierung eines Strafverteidigers, welcher der Mutter eines minderjährigen Geschädigten in einem Verfahren wegen Raubs erfolgreich einen Vergleich anbot. Darin war die Absichtserklärung der Parteien enthalten, auch im Strafverfahren keine weiteren Aussagen zu tätigen. Daran hielt sich der Minderjährige und erklärte anlässlich einer Konfrontationseinvernahme das Desinteresse und verweigerte fortan die Aussage.
Die Staatsanwaltschaft erstattete daraufhin Anzeige bei der Anwaltskommission, welche den Strafverteidiger mit CHF 1,000.00 büsste wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA („[Anwälte] üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.“). Die Justiz und zuletzt jetzt auch das Bundesgericht schützen den Entscheid u.a. mit folgender Begründung (BGer 2C_324/2025 vom 07.01.2026):
4.6. Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine allgemeine Zulässigkeit von Vergleichen beruft, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 316 Abs. 1 StPO die Verfahrenserledigung durch Vergleich nur in Bezug auf Antragsdelikte vorsieht. Sind neben Antrags- auch Offizialdelikte zu verfolgen, ist ein Vergleich zwar nicht ausgeschlossen, doch wirkt er sich diesfalls nur auf das Verfahren betreffend die Antragsdelikte aus (BGE 140 IV 118 E. 3.3.3). Die Verfolgungs- und Untersuchungspflicht der Staatsanwaltschaft bezüglich der Offizialdelikte bleibt davon unberührt. Für den vom Beschwerdeführer vermittelten Vergleich vom 16. Februar 2024 gilt dies umso mehr, als dieser ohne Mitwirkung der Staatsanwaltschaft zustande kam. Ebenso wenig wirkt sich bei Offizialdelikten eine Desinteresseerklärung des Privatklägers auf die Strafuntersuchung aus (Urteile 7B_9/2021 vom 11. September 2023 E. 6; 6B_132/2020 vom 29. Juni 2020 E. 1.3.1; 1B_191/2008 vom 29. Juli 2008 E. 5.3). Damit gehen die Argumente des Beschwerdeführers, der Beschuldigte und der Privatkläger hätten auch ohne den Verteidiger einen Vergleich abschliessen bzw. das Desinteresse am Strafverfahren erklären dürfen, an der Sache vorbei – beides hätte die Staatsanwaltschaft nicht gebunden. 4.7. Im konkreten Fall ging es um die Aufklärung eines Offizialdeliktes (Art. 140 StGB). Der Privatkläger war zur Aussage verpflichtet (Art. 180 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 178 lit. a StPO). Dass in seinem Fall die Aussageverweigerung nicht nach Art. 176 StPO sanktioniert werden konnte (Art. 180 Abs. 2 Satz 2 StPO), ändert am Grundsatz dieser Verpflichtung nichts. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen aktiv versucht, ihn von weiteren Aussagen im Strafverfahren abzuhalten, was ihm auch gelungen ist. Er hat damit nicht nur eine Gefährdung der Wahrheitsfindung bewirkt, sondern effektiv und substanziell in den gesetzlich vorgesehenen Gang der Untersuchung eingegriffen. Die Vorinstanz hat deshalb mit Blick auf die Rechtsprechung (E. 4.2 hiervor) zu Recht auf einen Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA erkannt.
Die sorgfältige Berufsausübung enthält damit ein Verbot, bei Offizialdelikten (nicht bei Antragsdelikten) die Sachverhaltsermittlung zu behindern oder zu erschweren. Dabei stützt sich das Bundesgericht auf seine Rechtsprechung zur Kontaktierung von (potenziellen) Zeugen (vgl. dazu BGE 136 II 551), an der es trotz überzeugender Kritik stur und ohne jede inhaltliche Auseinandersetzung festhält.
Aus der dargelegten Rechtsprechung (E. 4.2 hiervor) geht im Übrigen hervor, dass jede Beeinflussung des Aussageverhaltens, welche die gesetzlich vorgesehene Sachverhaltsermittlung behindert oder erschwert, nach Art. 12 lit. a BGFA verboten ist (E. 4.5).
Art. 128 StPO kommt im Entscheid nicht vor bzw. nur beim Hinweis auf die Literatur, in welcher die entsprechende Bundesgerichtspraxis kritisiert wird. Es bleibt zu hoffen, dass sich der EGMR damit befassen wird. Und es bleibt zu hoffen, dass Vergleiche weiterhin abgeschlossen werden, auch bei Offizialdelikten. Im Interesse aller Beteiligter.
Müsste diese Rechtsprechung konsequenterweise nicht für die «Beeinflussung», keine Aussage zu tätigen, in jeder denkbaren Einvernahme gelten?
Lesen und verstehen.
In casu war der Privatkläger zur Aussage verpflichtet (Art. 180 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 178 lit. a StPO). Ein Beschuldigter ist hingegen jeweils nicht zur Aussage verpflichtet.
Strafverfahren wegen versuchter Begünstigung?
@Th: gegen wen?
Hab ich mich auch gefragt. Macht sich der Staatsanwalt dann auch strafbar, wenn er so einen Vergleich herbei führt?
Immerhin kann man das nicht aus dem BGE ableiten. Der Entscheid geht jedenfalls hart an der Praxis vorbei und ist für mich falsch.
Zukünftig verweigert man halt die Aussagen nicht mehr, sondern man kann sich einfach an nichts mehr erinnern…
Für den Fall, dass er die Privatklage bereits zurückgezogen und darum auch keine Aussagepflicht mehr bestanden härre: Wäre diesfalls auch keine relevante Beeinflussung zu sehen? Oder soll bei einem Offizialdelikt kein Vergleich über Aussagen insgesamt möglich sein?
@MK: das war sie doch. Desinteresse. Das eigentliche Problem liegt aber im Umstand, dass die Beeinflussungs-Rechtsprechung krank ist. Solange keine strafbare Begünstigung vorliegt, muss die Beeinflussung oder der Versuch der Beeinflussung zulässig sein. Wieso soll dem im Register eingetragenen Anwalt verboten sein, was allen anderen erlaubt ist? Die Mär von der Wahrheitsfindung ist unsinnig. Es stört ja auch niemanden, dass die Opfer und ihre Anwälte das Aussageverhalten abstimmen. Es geht hier letztlich um die Frage, ob man Strafverteidigung ernst nimmt oder nur so tut.
Rein formell war sie eben noch nicht zurückgezogen, sonst wäre er ja nicht mehr Privatkläger und auch nicht mehr Auskunftsperson mit einer Aussagepflicht gewesen: „B.________ verpflichtet sich im Gegenzug, Straf- und Zivilanträge nach einer allenfalls erneuten Einvernahme von ihm, jedoch vor Abschluss der Strafuntersuchung zu einem noch zu vereinbarenden Datum zurückzuziehen.“
Wenn er keine Aussagepflicht mehr gehabt hätte, hätte es meines Erachtens auch keine relevante Beeinflussung mehr gegeben, da die Aussageverweigerung gar nicht mehr zu hinterfragen wäre.
Ich verstehe die Logik dieses Entscheids nicht. Mit einem Vergleich wird doch der Streit erledigt…!?
Der Streit wird ohne den Staat erledigt. Das geht nicht.
Einmal mehr irrt das Bundesgericht rechtskräftig.
Interpretiere ich das Bundesgerichtsurteil richtig, wenn ich davon ausgehe, dass ohne Ziffer 7 keine Verurteilung erfolgt wäre?!
Ja. Das war der einzige Vorwurf. Ziffer 7 sei unzulässig gewesen und ein Beeinflussungsversuch, der gegen das BGFA verstosse, weil damit die Wahrheitsfindung torpediert werde.
Ist es nicht so, dass der Geschädigte, der nicht (mehr) Privatkläger ist, zum Zeugen wird, da er dann keine andere Auskunftspersonenstellung nach StPO 178
mehr hat? Also wäre er auch dann wieder zur Aussage (und zur Wahrheit!) verpflichtet; oder verstehe ich da etwas falsch? Dann wäre der Entscheid wohl gar nicht so falsch, weil die Aussageverweigerung dann halt (zumindest nach Hinweis auf Art. 292 StGB) auch strafbar wäre. Was ich trotzdem nicht verstehe, ist, weshalb eine Partei(vertretung) gebüsst werden soll, wenn sie ein Verfahren zur Zufriedenheit aller Beteiligten erledigt und dadurch auch noch die Strafjustiz entlastet…
„Was ich trotzdem nicht verstehe, ist, weshalb eine Partei(vertretung) gebüsst werden soll, wenn sie ein Verfahren zur Zufriedenheit aller Beteiligten erledigt und dadurch auch noch die Strafjustiz entlastet…“
Einigen in der Justiz geht es offenbar nicht um Rechtsprechung und „Wahrheitsfindung“ (diese ist ohnehin nur eine ritualisierte selektive Annäherung und deshalb – mangels besserer Formulierung – in Anführungszeichen). Sondern um nackte Machtausübung, Schikane, persönliche Revanchen, usw.
Viele, die in irgendeiner Form mal mit der Strafjustiz zu tun hatten, können dies m.E. bestätigen.
@KJ
Hier in diesem neuen Fall ist auch ein Rechtsanwalt gebüsst worden vom BundesGer aber er hat sich vernüftigerweise gewehrt und wurde dann auch freigesprochen. Er war Verteidiger.
http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?highlight_docid=aza://22-01-2026-7B_918-2025&lang=de&zoom=&type=show_document
@J.Aschbach: danke dafür!