Strafverteidiger: Gebüsst wegen Vergleichsabschlusses

Das Bundesgericht schützt die berufsrechtliche Sanktionierung eines Strafverteidigers, welcher der Mutter eines minderjährigen Geschädigten in einem Verfahren wegen Raubs erfolgreich einen Vergleich anbot. Darin war die Absichtserklärung der Parteien enthalten, auch im Strafverfahren keine weiteren Aussagen zu tätigen. Daran hielt sich der Minderjährige und erklärte anlässlich einer Konfrontationseinvernahme das Desinteresse und verweigerte fortan die Aussage.

Die Staatsanwaltschaft erstattete daraufhin Anzeige bei der Anwaltskommission, welche den Strafverteidiger mit CHF 1,000.00 büsste wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA („[Anwälte] üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.“). Die Justiz und zuletzt jetzt auch das Bundesgericht schützen den Entscheid u.a. mit folgender Begründung (BGer 2C_324/2025 vom 07.01.2026):

4.6. Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine allgemeine Zulässigkeit von Vergleichen beruft, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 316 Abs. 1 StPO die Verfahrenserledigung durch Vergleich nur in Bezug auf Antragsdelikte vorsieht. Sind neben Antrags- auch Offizialdelikte zu verfolgen, ist ein Vergleich zwar nicht ausgeschlossen, doch wirkt er sich diesfalls nur auf das Verfahren betreffend die Antragsdelikte aus (BGE 140 IV 118 E. 3.3.3). Die Verfolgungs- und Untersuchungspflicht der Staatsanwaltschaft bezüglich der Offizialdelikte bleibt davon unberührt. Für den vom Beschwerdeführer vermittelten Vergleich vom 16. Februar 2024 gilt dies umso mehr, als dieser ohne Mitwirkung der Staatsanwaltschaft zustande kam. Ebenso wenig wirkt sich bei Offizialdelikten eine Desinteresseerklärung des Privatklägers auf die Strafuntersuchung aus (Urteile 7B_9/2021 vom 11. September 2023 E. 6; 6B_132/2020 vom 29. Juni 2020 E. 1.3.1; 1B_191/2008 vom 29. Juli 2008 E. 5.3). Damit gehen die Argumente des Beschwerdeführers, der Beschuldigte und der Privatkläger hätten auch ohne den Verteidiger einen Vergleich abschliessen bzw. das Desinteresse am Strafverfahren erklären dürfen, an der Sache vorbei – beides hätte die Staatsanwaltschaft nicht gebunden. 4.7. Im konkreten Fall ging es um die Aufklärung eines Offizialdeliktes (Art. 140 StGB). Der Privatkläger war zur Aussage verpflichtet (Art. 180 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 178 lit. a StPO). Dass in seinem Fall die Aussageverweigerung nicht nach Art. 176 StPO sanktioniert werden konnte (Art. 180 Abs. 2 Satz 2 StPO), ändert am Grundsatz dieser Verpflichtung nichts. Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen aktiv versucht, ihn von weiteren Aussagen im Strafverfahren abzuhalten, was ihm auch gelungen ist. Er hat damit nicht nur eine Gefährdung der Wahrheitsfindung bewirkt, sondern effektiv und substanziell in den gesetzlich vorgesehenen Gang der Untersuchung eingegriffen. Die Vorinstanz hat deshalb mit Blick auf die Rechtsprechung (E. 4.2 hiervor) zu Recht auf einen Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA erkannt.

Die sorgfältige Berufsausübung enthält damit ein Verbot, bei Offizialdelikten (nicht bei Antragsdelikten) die Sachverhaltsermittlung zu behindern oder zu erschweren. Dabei stützt sich das Bundesgericht auf seine Rechtsprechung zur Kontaktierung von (potenziellen) Zeugen (vgl. dazu BGE 136 II 551), an der es trotz überzeugender Kritik stur und ohne jede inhaltliche Auseinandersetzung festhält.

Aus der dargelegten Rechtsprechung (E. 4.2 hiervor) geht im Übrigen hervor, dass jede Beeinflussung des Aussageverhaltens, welche die gesetzlich vorgesehene Sachverhaltsermittlung behindert oder erschwert, nach Art. 12 lit. a BGFA verboten ist (E. 4.5).

Art. 128 StPO kommt im Entscheid nicht vor bzw. nur beim Hinweis auf die Literatur, in welcher die entsprechende Bundesgerichtspraxis kritisiert wird. Es bleibt zu hoffen, dass sich der EGMR damit befassen wird. Und es bleibt zu hoffen, dass Vergleiche weiterhin abgeschlossen werden, auch bei Offizialdelikten. Im Interesse aller Beteiligter.