Staatliche Gesetzes(un)treue
Art. 84 ff. StPO regeln die Eröffnung von Entscheiden und die Zustellung. Diese Vorschriften werden in einigen Kantonen bewusst missachtet,
WeiterlesenAktuelles zum Straf- und Strafprozessrecht
Art. 84 ff. StPO regeln die Eröffnung von Entscheiden und die Zustellung. Diese Vorschriften werden in einigen Kantonen bewusst missachtet,
WeiterlesenIn einem neuen Grundsatzentscheid klärt das Bundesgericht eine offene Frage im Zusammenhang mit der Zustellfiktion. Es führt aus, dass der
WeiterlesenErneut weist das Bundesgericht daraufhin, dass unwirksam zugestellte Verfügungen (hier: Strafbefehl) keinen Anlass für die Wiederherstellung einer Frist geben (BGer 1B_196/2015
WeiterlesenEine Frist kann nur dann wiederhergestellt werden, wenn sie überhaupt zu laufen begonnen hat. Dies ist nicht der Fall, wenn
WeiterlesenEtlichen Staatsanwaltschaften ist das Strafbefehlsverfahren noch immer nicht einfach genug. Aus diesem Grund stellen sie Strafbefehle nicht wie gesetzlich ausdrücklich
Weiterlesen…, nicht aber wenn es die Strafbehörden belastet (BGer 1B_41/2016 vom 24.02.2016). Diese können Entscheide auch per Fax rechtswirksam (und
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